Verfahrensgang

LG Kiel (Aktenzeichen 17 O 313/21)

 

Tenor

I. Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:

1. Die Parteien schließen zur abschließenden Erledigung der Klage sowie zum Zwecke der endgültigen Aufhebung der zwischen ihnen bestehenden Erbengemeinschaft und nicht auseinandergesetzten Gütergemeinschaft nachfolgenden Vergleich:

Der Kläger verpflichtet sich, seinen Anteil an dem im Grundbuch von K1 Bl. .... verzeichneten Bestandes, belegen in der Gemarkung P1, Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche, in einer Gesamtgröße von 813 m2, nebst allen gesetzlichen Bestandteilen und sämtlichem Zubehör sowie es im Eigentum des Klägers steht, an den Beklagten als Alleineigentümer zu übertragen.

Beide Parteien verpflichten sich zur Umsetzung dieser Übertragung, den als Anlage 1 zu diesem Vergleich konzipierten Entwurf eines Übertragungsvertrages vom 06.11.2020 des Notars ... bei dem Notar ... oder einem anderen Notar ihrer Wahl bis Ende Februar 2023 abzuschließen.

Bei Abschluss des vorgenannten Übertragungsvertrages tritt ... L1 als vollmachtloser Vertreter für ... K2 auf. ... K2 verpflichtet sich, den Abschluss des Überlassungsvertrages innerhalb von drei Wochen ab Unterzeichnung bei einem Notar seiner Wahl zu genehmigen.

§ 1 Z. 2 zum Vorkaufsrecht für ... K3, N1, ist dahin zu ergänzen, dass ... K3 mit schriftlicher Erklärung auf sein Vorkaufsrecht verzichtet. Diese Verzichtserklärung hat dem Vernehmen nach ... K3 am 09.11.2022 unterzeichnet und wird als Anlage 2 zu dem Vergleich genommen.

2. Der Beklagte verpflichtet sich, im Gegenzug einen Ausgleichsbetrag zu leisten i. H. v. 80.000 EUR (in Worten: achtzigtausend Euro). Die Ausgleichssumme ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Abschluss des notariellen Erbauseinandersetzung- und Überlassungsvertrages.

3. Über die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs soll nach dem Willen der Parteien das erkennende Gericht per Beschluss entscheiden.

4. Mit diesem Vergleich sind sämtliche Klageansprüche und sämtliche weiter gehenden Ansprüche - gleich ob bekannt oder unbekannt - zwischen den Parteien endgültig erledigt.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der überschießende Vergleichswert beträgt 80.000 EUR.

III. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit das Landgericht hierüber aufgrund des Teil-Anerkenntnisses des Beklagten zu entscheiden hatte, und die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Im Übrigen werden die Kosten, nämlich die durch den Vergleich angefallenen, gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

I. Der Wert der vom Kläger und Berufungskläger begehrten Aufhebung des angefochtenen Teil-Urteils zu den Ziffern 2 und 3 des Tenors war angesichts des Werts des dort tenorierten Wertermittlungsanspruchs, der die Kosten der Einholung eines Sachverständigengutachtens umfasst, auf 5.000 EUR zu schätzen; gegenüber diesem und dem (nicht angegriffenen) Auskunftsanspruch hatte der Antrag auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt keinen eigenständigen Wert. Bei dem diesen Streitwert des Berufungsverfahrens übersteigenden Vergleichswert hat sich der Senat an der von den Parteien vereinbarten Gegenleistung in Ziffer 2 des Vergleichstextes orientiert, die auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Hinblick auf § 44 GKG den Streitwert aller erstinstanzlich angekündigten Anträge mit 37.445,39 EUR (Bl. 2) angegeben hat, angemessen erscheint.

II. 1. Die Parteien haben in Ziffer 3 des oben festgestellten Vergleichs bestimmt, dass das erkennende Gericht über die Kosten "des Verfahrens und des Vergleichs" im Beschlusswege entscheiden möge. Maßstab der Kostenentscheidung können - mangels anderweitiger Benennung einer Kostenvorschrift (wie etwa die üblicherweise verwendete Vorschrift des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO) durch die Parteien - nur die derzeitigen Erfolgsaussichten des Rechtsstreits in beiden Instanzen sein, soweit der Senat über die Kosten zu entscheiden gehabt hätte. Zur Kostenentscheidung berufen ist der Senat bei einer wie hier anhängigen Stufenklage lediglich hinsichtlich des Streitgegenstands, über den eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt und auf den sich die Berufung bezieht.

2. Das Landgericht hat, soweit es in dem angefochtenen Teil-Urteil aufgrund des Anerkenntnisses des Beklagten über die Auskunftsstufe (Ziffer 1 der Anträge, Ziffer 1 des Tenors) zu entscheiden hatte, dem Beklagten die Kosten aufgrund ebendieser Prozesserklärung zu Recht auferlegt (vgl. § 307 ZPO); hierbei hatte es zu verbleiben.

3. Der Beklagte wäre in der Berufungsinstanz unterlegen gewesen, weil die Berufung des Klägers zulässig und begründet war. Denn der Kläger ist formell beschwert, wenn er die Berufung darauf stützt, dass das Landgericht die klägerische Dispositionsbefugnis über die Fortsetzung des Verfahrens im Rahmen einer Stufenklage und den Zeitpunkt des Aufrufs der zweiten Stufe der Stufenklage nicht beachtet habe. Die Beschwer im formellen Sinne richtet sich danach, ...

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