Schenkungsteuer entsteht im Zeitpunkt der Schenkung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Grundstücksschenkungen gelten als ausgeführt, wenn die Auflassung erklärt ist und der Antrag auf Eigentumsumschreibung durch den Beschenkten gestellt werden kann. Der Stichtag des Wirksamwerdens der Schenkung ist auch der Bewertungsstichtag (§ 10 ErbStG). Wenn der Schenker auch die Schenkungsteuer übernimmt, erhöht dies gem. § 10 Abs. 2 ErbStG den steuerpflichtigen Erwerb. Entsprechend der familiären Nähe des Schenkers/Erblassers sieht § 15 ErbStG eine Einteilung in drei Steuerklassen vor, die entscheidend sind für die Höhe der Freibeträge (§ 16 ErbStG), den Steuersatz (§ 19 ErbStG), die Vergünstigungen beim Mehrfacherwerb (§ 27 ErbStG) und bestimmte sachliche Befreiungen beim Hausrat (§ 27 ErbStG).

Einerseits wird eine mehrfache Ausnutzung der Freibeträge durch § 14 ErbStG ausgeschlossen, andererseits wird eine Milderung der Steuer für den Letzterwerb durch Verrechnung der hohen Steuerlast aus dem früheren Erwerb abgemildert.

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