Die enge Auslegung der Steuerbefreiung zeigte sich im Fall des FG Köln[12] noch in einem weiteren Sachverhaltsdetail: Wie beschrieben hatte die Erblasserin M in diesem Haus zwei Wohnungen, die aber nicht miteinander verbunden waren. Im Sachverhalt werden die weiteren Details beschrieben:

Zitat

In der oberen Wohnung befanden sich die Schlafzimmer, ein Badezimmer, die Küche und ein Wohnzimmer. In der Wohnung im Erdgeschoss befanden sich zwei Arbeitszimmer, welche vom Kläger [dem Erben] und früher auch von dessen Vater für dessen Berufsausübung genutzt wurde. Nach dem Tod des Vaters … blieb dessen Arbeitszimmer unverändert eingerichtet. Zudem befanden sich ein Wohnzimmer, ein Badezimmer und eine Küche in der Erdgeschosswohnung. Wenn Gäste zu Besuch waren, wurden diese ausschließlich in der Erdgeschosswohnung empfangen.

Der Erbe wollte nun die obere Wohnung mit 115 m² als Familienheim deklarieren und diese Befreiung bis zum Erreichen eine Gesamtwohnfläche von 200 m² auch für die Erdgeschosswohnung geltend machen. Diese Erweiterung über die zweite Wohneinheit im Erdgeschoss versagte die Finanzverwaltung. Das für das gerichtliche Verfahren zuständige FG Köln[13] begründete seine Entscheidung, die Steuerbefreiung ebenfalls nicht zu gewähren u.a. mit dem Hinweis der engen und damit verfassungsmäßigen Auslegung des Begriffs "eine Wohnung." Im Streitfall würden zwei selbstständige Wohnungen vorliegen.

Die Tatsache, dass die Steuerbefreiung bis zu einer Wohnfläche von 200 m² gelten würde, würde sich nur auf den "eindeutigen" Wortlaut beziehen, dass die Prüfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung zunächst das Vorliegen einer Wohnung ergeben müsse, erst in einem zweiten Schritt müsse die Wohnfläche für diese eine Wohnung geprüft werden und dürfe 200 m² nicht überschreiten.

Das FG Köln[14] führt in seiner Entscheidung hierzu Folgendes aus:

Zitat

"Das Wort "eine Wohnung" sei dabei nummerisch zu verstehen. Daher sei dem Gesetz das Merkmal der Singularität des Familienheims als abgeschlossenen Bereich zu entnehmen. Beide Wohnungen an der B-Straße … würden jedoch eigene abgeschlossene Einheiten darstellen."

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