Eine transmortale Vollmacht des eingetragenen Berechtigten genügt zum Nachweis der (Vertretungs-) Macht des Bevollmächtigten auch dann, wenn dieser erklärt, Alleinerbe des Vollmachtgebers zu sein; es bedarf keines Nachweises der Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO (Fortführung von Senat, MDR 2021, 162; entgegen OLG Hamm, FGPrax 2013, 148; OLG München, NJW 2016, 3381).

KG Berlin, Beschl. v. 2.3.2021 – 1 W 1503/20

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