Seit dem Beschluss des BGH vom 24.7.2019 kann der Dauertestamentsvollstrecker auch ohne eine Anordnung nach § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet sein, an den Erben Nachlasserträge auszukehren, sofern der Erbe bedürftig wird oder er nachlassbedingte Steuern zahlen muss.[1] Das obiter dictum des BGH konnte es dabei aufgrund der Streitsache auf einen Verweis auf den Beschluss des OLG Frankfurt vom 15.2.2016 und die wohl h.M. belassen.[2] Diese h.M. begründet diese Auskehrpflicht mit einem allg. mutmaßlichen Erblasserwillen hierzu.[3] Diese Begründung ist m.E. methodisch fraglich.[4] Die h.M. setzt sich u.a. nicht mit der für § 2216 BGB geltenden Verbotsnorm des § 2220 BGB auseinander. Denn § 2220 BGB enthält auch ein Umgehungsverbot und könnte der Ermittlung und Annahme eines mutmaßlichen Erblasserwillens eine zwingende gesetzliche Grenze setzen. Die Frage nach Inhalt und Reichweite des Umgehungsverbots des § 2220 BGB ist auch von grundsätzlichem Interesse: ein etwaiges Umgehungsverbot hätten die Rechtsanwender (Richter, Testamentsgestalter, Testamentsvollstrecker) zwingend zu beachten. Ob und inwieweit § 2216 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2220 BGB ein Umgehungsverbot für die ergänzende Auslegung bei der Dauer- und Verwaltungsvollstreckung und der Frage der Erlösauskehr enthält, soll hier diskutiert werden.[5]
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