I.

Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau, die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Kinder des Erblassers. Der Beteiligte zu 2) ist der Sohn des Beteiligten zu 4).

Der Erblasser hatte am 16.12.1989 mit der Beteiligten zu 1) ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Weitere Verfügungen wurden nicht getroffen.

Nach dem Tod des Erblassers erklärten die Beteiligten zu 1) und 4) am 1.3.2019 jeweils mit notarieller Urkunde des Notars A die Ausschlagung der Erbschaft. Die Beteiligte zu 1) gab dabei als weitere Erben die Beteiligten zu 3) und 4), der Beteiligte zu 4) die Beteiligte zu 3) an. Wegen des Inhalts der Ausschlagungserklärungen im Einzelnen wird auf die notariellen Urkunden UR 1/19 und 2/2019 Bezug genommen. Ziel der Ausschlagungserklärung der Beteiligten zu 1) war, dass die Beteiligte zu 3) Alleinerbin nach dem Erblasser werden sollte.

Mit weiterer notarieller Urkunde des Notars A vom selben Tage beantragte die Beteiligte zu 3) die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist. In den Nachlass fiel ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 1.3.2019 übertrug die Beteiligte zu 1) ihren hälftigen Miteigentumsanteil an die Beteiligte zu 3).

Nach einem Hinweis des Gerichts, dass der Beteiligte zu 2) in die Erbfolge einrücken würde, beantragte die Beteiligte zu 3) zunächst die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der sie und den Beteiligten zu 2) als Erben zu jeweils ½ ausweist. Im Folgenden änderte sie den Antrag auf einen Teilerbscheinsantrag, der sie als Erbin zu ½ ausweist. Der Erbschein wurde am 5.11.2019 erteilt.

Der Beteiligte zu 2) beantragte ebenfalls die Erteilung eines Teilerbscheins, der am 18.2.2020 erteilt wurde.

Die Beteiligte zu 1) erklärte am 26.6.2020 die Anfechtung der Ausschlagungserklärung vom 1.3.2019 und beantragte, die Einziehung der erteilten Erbscheine. Sie kündigte einen Erbscheinsantrag an, der sie als Alleinerbin ausweist. Sie machte geltend, Hintergrund der Erbausschlagung sei gewesen, dass der Grundbesitz erheblich belastet und die Beteiligte zu 3) mit ihrem Ehemann in der Lage gewesen wäre, diese Verbindlichkeiten abzutragen, während der Beteiligte zu 4) in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe. Sie hätte daher mit ihrer Erbausschlagung erreichen wollen, dass die Beteiligte zu 3) Alleinerbin werde, nachdem auch der Beteiligte zu 4) die Erbschaft ausgeschlagen habe. Der Notar habe ihr nicht erklärt, dass der Beteiligte zu 2) an die Stelle des Beteiligten zu 4) treten würde, dies habe sie nicht gewusst. Anlässlich einer anwaltlichen Beratung am 23.6.2020 mit dem Ziel, den Notar auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, habe sie erfahren, dass die Anfechtung der Ausschlagung in Betracht käme. Dies habe sie nicht gewusst, da der Notar ihr erklärt habe, dass die Ausschlagungserklärung nicht rückgängig zu machen sei. Der Notar habe ihr Ende März/Anfang April 2019 mitgeteilt, dass in Folge der Ausschlagung nicht die Beteiligte zu 3) sondern der Beteiligte zu 2) in die Erbfolge gelange und die Familie aufgefordert, nach einer vergleichsweisen Lösung zu suchen. Er habe dabei seine bei der Beurkundung abgegebene Belehrung, dass die Ausschlagungserklärung endgültig und nicht abänderbar sei, nicht widerrufen. Sie habe sich daher wegen der fehlerhaften Belehrung des Notars über die Möglichkeit der Anfechtung in einem Rechtsirrtum befunden. Dieser sei entschuldbar, da sie keine Veranlassung hatte, an der Auskunft des Notars zu zweifeln.

Der Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten. Bei dem von der Beteiligten zu 1) dargelegten Irrtum handele es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Es sei ihr darum gegangen, dass die Beteiligte zu 3) Alleineigentümerin des Grundstücks werde. Dies hätte auch auf andere Weise als durch Erbausschlagung erreicht werden können. Zudem sei die Anfechtungsfrist versäumt worden.

Das Nachlassgericht hat mit Beschl. v. 8.7.2020 angeordnet, dass die erteilten Teilerbscheine vorläufig zur Nachlassakte zu reichen sind.

Mit Beschl. v. 26.10.2020 hat das Nachlassgericht den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anfechtungsfrist des § 1954 BGB sei abgelaufen, da die Beteiligte zu 1) Ende März/Anfang April 2019 Kenntnis von ihrem Irrtum erlangt hatte. Die fehlende Kenntnis von der Anfechtungsmöglichkeit sei für den Beginn der Anfechtungsfrist ohne Belang. Zudem handele es sich um einen unbeachtlichen (Motiv-) Irrtum über mittelbare Rechtsfolgen, der nicht zur Anfechtung berechtige.

Gegen diesen Beschluss, der der Beteiligten zu 1) am 31.10.2020 zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 16.11.2020 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, ein Rechtsirrtum über die Anfechtungsmöglichkeit setze den Fristbeginn auch bei § 1954 BGB nicht in Lauf, wenn er entschuldbar sei. Bei dem Grund der Anfechtung ihrer Ausschlagungserklärung handele ...

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