1. Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch den Berechtigten ist hinsichtlich des Abzugs des Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit grundsätzlich ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

2. Prozesszinsen und Gerichtskosten, die in einem Pflichtteilsverfahren anfallen, gehören zu den Nachlassregelungskosten. Für die steuermindernde Berücksichtigung der Prozesszinsen und Gerichtskosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG kommt es nicht auf deren Durchsetzbarkeit oder tatsächliche Zahlung an.

3. § 165 AO sperrt nicht die Anwendung von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, wenn dem ungewissen Ereignis bei seinem Eintritt gleichzeitig Rückwirkung zukommt.

4. Einer Änderungsbefugnis steht es nicht entgegen, dass die zu ändernde Festsetzung nach Eintritt des rückwirkenden Ereignisses gemäß § 165 Abs. 2 S. 2 AO für endgültig erklärt worden ist.

weder der Vorläufigkeitsvermerk noch seine Aufhebung durch Bescheid vom 4.8.2014 der Änderung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO entgegen

FG Münster, Urt. v. 4.2.2021 – 3 K 1941/16 Erb

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