Auf die Corona-Krise hat der deutsche Gesetzgeber schnell, entschlossen und zielgerichtet zunächst durch das Gesetzespaket vom 27.3.2020 reagiert.[28] Hinzu treten die Initiativen auf europäischer Ebene.[29]
Das BMF hat mit dem BMF-Schreiben vom 19.3.2020 an die obersten Finanzbehörden der Länder steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkung des Corona-Virus dargestellt, um "den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen".[30]
Die Tatsache, dass der Gesetzgeber angesichts der enormen, auf ihn einstürzenden Herausforderungen durch die Corona-Krise das hier erörterte Spezialproblem der Nachversteuerung (noch) nicht geregelt hat, darf ihm sicherlich nicht angelastet werden. Jedoch ist m.E. davon auszugehen, dass im Sinne der Entscheidung des BFH vom 4.2.2010 vermutet werden kann, dass der Gesetzgeber, hätte er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage geregelt, sie im Sinne eines Erlasses entschieden hätte.[31]
Dieses vom BFH zur insolvenzbedingten Nachversteuerung entwickelte Prüfkriterium kann nach meiner Auffassung auf die Nachversteuerung wegen Unterschreitung der Mindestlohnsumme übertragen werden. Erfreulicherweise besteht in Deutschland die Möglichkeit, die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie durch die Beantragung von Kurzarbeitergeld abzufedern.[32] Trotzdem können in Folge der Krise Entlassungen notwendig werden, die zu einer Unterschreitung der Mindestlohnsumme führen. Auch in diesen Fällen ist – ebenso wie in denjenigen der "Mehrfachverstöße" – ein Erlass der nachzuerhebenden Steuer gerechtfertigt.[33]
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