Anmerkung

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise werden unter anderem dazu führen, dass ohne Anwendung von Erlassregelungen Begünstigungen, die beim Erwerb unternehmerischen Vermögens gewährt wurden in höherem oder vollständigem Umfang entfallen. Dieses Ergebnis stünde im Widerspruch zu den umfassenden Initiativen der europäischen Institutionen und des deutschen Gesetzgebers sowie der Verwaltung zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie. Steuerpflichtige und ihre Berater sind aufgerufen, die Kausalität der Krise auf derartige Nachversteuerungen zu dokumentieren. In diesen Fällen trifft die Finanzverwaltung die Pflicht zur umfassenden Prüfung des Erlasses der wegen Unterschreitens der Mindestlohnsumme oder Insolvenz nachzuerhebenden Steuer. Soweit es dem Steuerpflichtigen und seinen Beratern gelingt die Kausalität zwischen Corona-Krise und Nachsteuer darzulegen, ist die Nachsteuer ganz oder zum Teil zu erlassen.

Autor: Von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Erbrecht Prof. Dr. Ralph Landsittel *

ZErb 6/2020, S. 193 - 196

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