In den Fällen von begünstigten Erwerben, bei denen die 5- oder 7-Jahres Frist noch nicht abgelaufen ist, wird sich die Frage, ob die Pandemie Folgen auf die Kriterien der Nachversteuerung hat, selten stellen. Die Prüfung wird sich vielmehr darauf konzentrieren, welche Auswirkungen insoweit eintreten. Daher ist im Hinblick auf die Mindestlohnsumme und gegebenenfalls auch die Insolvenz sorgfältig durch den Steuerpflichtigen und seine Berater zu dokumentieren, welche Folgen auf die Pandemie zurückzuführen sind. Diese Dokumentation muss so substantiiert erfolgen, dass auf sie der Nachweis der Kausalität zwischen Corona-Krise und der Nachversteuerung gestützt werden kann.

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