Sofern keine Freistellung von der Lohnsummenprüfung nach § 13a Abs. 3 S. 3 Nr. 1 oder 2 ErbStG greift, hat das Betriebsstättenfinanzamt (§ 13a Abs. 4 ErbStG i.V.m. § 152 Nr. 1-3 BewG) die Ausgangslohnsumme und die Mindestlohnsumme festgestellt.[5] Kommt es nach dem Erwerb in diesen Fällen zu Entlassungen, die nicht durch Neueinstellungen oder andere Erhöhungen der Lohnsumme kompensiert werden,[6] wird die Mindestlohnsumme unterschritten. Hierbei sind aber immer die Lohnsummen innerhalb des gesamten 5- oder 7-Jahres-Zeitraums zu berücksichtigen. Unterschreitungen der Mindestlohnsumme in einem oder mehreren Wirtschaftsjahren können daher durch Erhöhungen der Lohnsumme in anderen Wirtschaftsjahren innerhalb des jeweiligen Zeitraums ausgeglichen werden.[7]

Kurzarbeitergeld wird dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt und mindert damit im Ergebnis den Aufwand für Löhne und Gehälter. Im Rahmen der Finanzkrise hatte das Finanzministerium Baden-Württemberg den Erlass vom 24.9.2009 veröffentlicht. Hiernach entspricht die Lohnsumme im Allgemeinen dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ohne den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b HGB).[8] Das dem Arbeitgeber von der Bundesanstalt für Arbeit ausbezahlte Kurzarbeitergeld ist von diesem Aufwand nicht abzuziehen, da hierfür das Saldierungsverbot des § 246 Abs. HGB greift.[9] Trotz teilweiser Kritik in der Literatur[10] hat sich diese Auffassung durchgesetzt.[11] Dementsprechend ist in RE13a.5 S. 4 ErbStR 2019 festgelegt, dass das Kurzarbeitergeld von dem Aufwand für Löhne und Gehälter nicht abzuziehen ist. Neben der Bindung der Arbeitnehmer und dem Erhalt von Arbeitsplätzen bieten Anträge auf Kurzarbeit im Vergleich zu Entlassungen damit diesen zusätzlichen Vorteil.

[5] Hierzu i.E. Jülicher in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 131, 132.
[6] Zur Definition der Lohnsumme vgl. RE 13a.5 ErbStR i.V.m. Anhang I der VO (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission v. 28.9.2006 (ABl L281/15) und Jülicher in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 81 ff. Im Allgemeinen kann zur Vereinfachung auf den in der GuV ausgewiesenen Personalaufwand nach § 275 Abs. 1 Nr. 6 HGB abgestellt werden, unter Abzug des Arbeitgeberanteils zu den Sozialabgaben.
[7] Milantz in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, § 13a Rn 25.
[8] FM Ba-Wü DStR 2009, 2255 vgl. Abschn. 8 Abs. 4 Satz 2 des gleich lautenden Ländererlasses zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes vom 25.6.2009, BStBl I 2009, 713, Beck Verw. 162993.
[9] FM Ba-Wü, DStR 2009, 2255.
[10] Geck/Messner, ZEV 2009, 559.
[11] Zipfel in: Becksches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Edt. 50, 2020, Verschonung des Unternehmensvermögens, Rn 14.

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