Die transmortale Vollmacht wird unter Lebenden unbefristet und unbedingt erteilt. Anders als die normale Vollmacht erlischt sie nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers.[1] Die transmortale Vollmacht wirkt über den Tod hinaus, ohne dass der Bevollmächtigte dies in besonderer Weise nachweisen müsste. Er benötigt neben der ihn ausweisenden Vollmachtsurkunde weder einen Erbschein noch sonstige Nachweise. Die transmortale Vollmacht wird lediglich durch das Verbot des Selbstkontrahierens und das des Vollmachtsmissbrauchs sowie das bei der Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte bestehende Gebot der Höchstpersönlichkeit beschränkt.[2] Die auch als Vollmacht auf den Todesfall bezeichnete postmortale Vollmacht unterscheidet sich von der transmortalen Vollmacht lediglich dadurch, dass sie nicht sofort, sondern erst mit dem Tod des Vollmachtgebers in Kraft tritt.[3]

[1] Schubert in MüKo, BGB, 7. Aufl., 2015, § 168 Rn 30.
[2] Gockel in Riedel, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge, 2. Aufl., 2018, § 16 Rn 12.
[3] Lorz in Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 5. Aufl., 2018, § 20 Rn 4.

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