In der kürzlich ergangenen Entscheidung des OLG München vom 13.3.2019[15] hatte der Erblasser in seinem Testament seine fünf Kinder zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt und testamentarisch verfügt, dass zwei seiner Kinder Geldbeträge, die sie zu Lebzeiten erhalten hatten, als Vorempfang zu berücksichtigen hätten. Der Beklagte hat als Testamentsvollstrecker im Rahmen der Teilung die Anordnung des Erblassers unberücksichtigt gelassen und den Nachlass zu gleichen Anteilen unter den Erben aufgeteilt. Er wurde vom LG auf Schadensersatz des Differenzbetrages verurteilt, der den anderen Miterben zugestanden hätte, wenn die Vorempfänge anordnungsgemäß bei der Teilung berücksichtigt worden wären.

Das OLG hat das Urteil erster Instanz weitestgehend bestätigt, insbesondere, dass der Schaden bereits mit der Auszahlung des zu geringen Betrages entstanden sei. Das OLG hat lediglich der Einrede eines Zug- um Zug-Vorbehaltes stattgegeben, und zwar insoweit, als dass die Klägerin bei einer Rückforderung des zu viel ausgezahlten Betrages gegenüber den beiden Miterbinnen einen Auszahlungsanspruch gegenüber dem Nachlass hätte. Dieser sei an den zum Schadensersatz Verpflichteten abzutreten.

Nicht auseinandergesetzt hat sich das Gericht mit der eigentlich interessanten Frage, ob solche nachträglichen Anrechnungsbestimmungen im Testament wirksam sind und welche Rechtsnatur sie haben. Denn nach dem Wortlaut des § 2050 BGB besteht eine Ausgleichungspflicht nur dann, wenn der Erblasser bei der Zuwendung eine Anrechnungsbestimmung trifft. Der Empfänger soll so die Möglichkeit haben, die Zuwendung auch ablehnen zu können.[16]

[15] ZErb 2019, 119.

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