Die sich im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge in Online-Verträge aufgeworfenen medien- bzw. telekommunikationsrechtlichen Probleme lassen sich zwar systematisch unter die einschlägigen Tatbestände des BDSG, TMG und TKG subsumieren. Ob dies aber auch dem Telos der jeweiligen Vorschriften entspricht, ist in Zweifel zu ziehen, haben die genannten Gesetze ihrer Systematik und ihrem Zweck nach doch den Schutz personenbezogener Daten nach dem Tod des betroffenen Nutzers nicht berücksichtigt. Rechtsprechung fehlt diesbezüglich weitgehend. Einzig das LG Berlin hat jüngst entschieden, die Zugangsgewährung zum Online-Account erfolge im Rahmen der geschäftsmäßigen Erbringung von Telekommunikationsdiensten und halte sich damit im Rahmen des nach § 88 Abs. 3 S. 1 TKG Zulässigen. Im Übrigen verstoße sie auch nicht gegen das BDSG, dessen Anwendungsbereich sich nicht auf Verstorbene erstrecke.[21] Da die Beklagte des Verfahrens aber Berufung eingelegt hat, bleibt abzuwarten, ob sich die Ansicht des LG Berlin bestätigt.[22] Auch hinsichtlich der Anwendbarkeit des TMG bleiben Zweifel.

Ist ein Account betroffen, bei dem es nicht oder nur untergeordnet um die Übertragung von schriftlicher Telekommunikation (Emails, Chats, sonstige Formen der Übermittlung textlich abgefasster Nachrichten) geht, sondern vorrangig um die Zurverfügungstellung oder Verbreitung von (persönlichen) Inhalten (Fotos, Videos, Musik, etc.),[23] spricht vieles dafür, dass das BDSG dem Erben keine Schranken hinsichtlich seiner Berechtigung setzt, auf den Account des Verstorbenen zugreifen zu dürfen.[24] Insgesamt streiten die überzeugenderen Argumente auch gegen die Anwendung der speziellen Datenschutzbestimmungen auf den Erbfall und die Nachfolge des Erben in die Rechtsstellung des Erblassers gegenüber Online-Providern. Gleichwohl wäre der Gesetzgeber gut beraten, in die jeweiligen Gesetze Klarstellendes aufzunehmen.

[21] LG Berlin ZErb 2016, 109, 113.
[22] Anhängig beim KG, Az. 21 U 9/16.
[23] Zur Differenzierung zwischen Telekommunikations- und Telemediendiensten Kutscher (Fn 3), S. 133.
[24] Ebenso Brisch/Müller-ter Jung, CR 2013, 446, 450.

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