Zur Begründung des Klageabweisungsantrages kommen als Einwendungen betreffend das Pflichtteilsrecht des Klägers im Grundsatz in Betracht:

Zunächst einige der unter Ziffer I. aufgeführten Punkte, so u. a. auch Verjährung.
Bei Pflichtteilsunwürdigkeit gem. §§ 2339, 2345 BGB muss die entsprechende Anfechtung formlos und fristgemäß erklärt werden.[2]
Erfüllung gem. § 362 BGB.
Abtretung des Pflichtteilsanspruchs an einen Dritten (§ 401 BGB), außer die Geltendmachung erfolgt im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft.
Es sind in jedem Fall und offensichtlich Zahlungsansprüche ausgeschlossen, da der Pflichtteilsberechtigte sich Schenkungen unter Anordnung der Pflichtteilsanrechnung (§ 2315 BGB) oder bei ausschließlicher Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen auch ohne spezielle Anordnung (§ 2327 BGB, ohne Frist!) anrechnen zu lassen hat.
Ausschluss durch anzuwendendes ausländisches Recht durch Art. 3 a Abs. 2 EGBGB,[3] dagegen kann eventuell ein Verstoß gegen den deutschen ordre public vorgetragen werden.[4]
[2] Bamberger/Roth/Müller-Christmann § 2345 BGB Rn 2.

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