Der potenzielle Erbe kann die nach seiner Auffassung unwirksam zum Erben berufene Person als Erbschaftsbesitzer im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände (§ 2027 BGB) und sodann auf Herausgabe des Erlangten (§ 2018 BGB) in Anspruch nehmen. Um die Verjährung des im Fall der Wirksamkeit der Enterbung jedenfalls bestehenden Pflichtteilsanspruchs zu hemmen, kann hilfsweise auch Pflichtteilsstufenklage erhoben werden.

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