Bevor der Pflichtteilsberechtigte seinen Leistungsantrag beziffert und so in die Leistungsstufe übergeht, sollte er prüfen, ob nun eine Klage-, insbesondere Parteierweiterung (Miterben, Beschenkte) sinnvoll ist.

Bei zu bewertenden Gegenständen müssen nun durch das Gericht aufgrund von Beweisantritten des Pflichtteilsberechtigten Wertermittlungsgutachten eingeholt werden. Ist in einem anderen Verfahren, etwa innerhalb der Pflichtteilsklage eines anderen enterbten Pflichtteilsberechtigten, bereits ein Wertgutachten eingeholt worden, kann dieses ggf. gem. § 411 a ZPO verwendet werden. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts.[87] Ein Beteiligter kann einen entsprechenden Antrag stellen.[88]

Der beklagte Erbe kann sich in der Leistungsstufe

nach (Teil-)Zahlung auf Erfüllung (§ 361 BGB),
auf zu seinen Lasten gehende Unrichtigkeiten in dem vom Gericht eingeholten Wertermittlungsgutachten und
auf den Stundungsantrag nach § 2331 a BGB berufen.
Bei Gemeinschaftskonten kann er darlegen und beweisen, dass dem Erblasser kein Teil oder nur ein kleiner Teil an dem Guthaben zusteht (der Pflichtteilsberechtigte kann entgegengesetzt argumentieren).[89]
War ein Scheidungsverfahren anhängig, kann der erbende Ehegatte sich zwecks Reduzierung der Pflichtteilsquote auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 1933 S. 2 BGB berufen.
Bei Dürftigkeit hat er die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB zu erheben und dann die Aufnahme des Erbenvorbehalts zu beantragen (§ 780 ZPO).[90]
Er hat ggf. die Einreden nach den §§ 2319, 2328 BGB zu erheben,[91] um seinen eigenen ordentlichen Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch zu schützen. Bei einem dürftigen Nachlass hat er zum Schutz seines Eigenvermögens die Aufnahme des Erbenvorbehalts nach § 780 ZPO zu beantragen.
Auch hat er auf die Zuwendungen zugunsten des Pflichtteilsberechtigten hinzuweisen, die dessen Anspruch reduzieren (§§ 2315, 2316, 2327 BGB). Er kann sich ggf. zugunsten seiner selbst oder zugunsten einer dritten Person auf § 2057 a BGB berufen, um die Zahlungshöhe zu reduzieren.

Das Obsiegen bzw. Unterliegen in den früheren Stufen hat das Gericht bei der Kostenentscheidung im Schlussurteil zu berücksichtigen.[92]

Rechtsmittel und Zwangsvollstreckung sind ohne Besonderheiten.

[87] Saenger/Eichele § 411 a ZPO Rn 3.
[88] Saenger/Ulrich/Siebert/Quarch/Titz § 411 a ZPO Rn 1.
[89] Die widerlegbare Vermutungsregel des § 430 BGB nach gleichen Teilen besteht nur bei Oder-Konten.
[90] OLG Braunschweig 2.2.2011, 3 U 67/10, BeckRS 2011, 21325; vgl. BGH 4.10.1989, IV a ZR 198/88, NJW 1990, 180.
[91] Dieses Leistungsverweigerungsrecht ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen: OLG Koblenz 4.9.2009, 10 U 1443/08, ZEV 2010, 194.
[92] Zöller/Greger § 254 ZPO Rn 5; vgl. OLG Frankfurt a.M. 24.7.2012, 11 U 117/10, BeckRS 2012, 20979.

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