Grundsätzlich handelt es sich bei einem Gesellschafterpool um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der die gebundenen Gesellschaftsanteile nicht Gesamthandsvermögen werden. § 13 b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG fordert nämlich ausdrücklich, dass der Erblasser/Schenker die Gesellschaftsbeteiligung unmittelbar halten muss.[75] Diese Voraussetzung wäre bei der Bündelung der Anteile in einem Gesamthandsvermögen nicht erfüllt.

Dieser Gesichtspunkt ist allerdings u. U. unschädlich, wenn die Kapitalgesellschaftsanteile in das Gesamthandsvermögen einer gewerblichen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) überführt werden, an der der ursprüngliche Kapitalgesellschafter beteiligt ist. Denn dieser Mitunternehmeranteil kann ohne Rücksicht auf den Beteiligungsumfang des einzelnen Mitunternehmers – das Vorliegen der weiteren Begünstigungsvoraussetzungen unterstellt – erbschaftsteuerrechtlich privilegiert übertragen werden.

Vor diesem Hintergrund kann es erwägenswert sein, Kapitalgesellschaftsanteile, deren Poolung im Hinblick auf die Stimmrechtslosigkeit (eines Teils) der Anteile von der Finanzverwaltung nicht anerkannt wird, in das Gesamthandseigentum einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) zu überführen. Soweit die von dieser Mitunternehmerschaft unmittelbar gehaltene Beteiligung an der Kapitalgesellschaft insgesamt mehr als 25 % beträgt, sind die Kapitalgesellschaftsanteile nicht als Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13 b Abs. 2 Nr. 2 ErbStG zu qualifizieren, sodass sich die Stimmrechtslosigkeit der Anteile nicht mehr erbschaftsteuerlich negativ auswirkt. Vielmehr können auch diese (jedenfalls mittelbar) nunmehr begünstigt übertragen werden. § 13 b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist dieser Situation seinem gesamten Inhalt nach nicht (mehr) anwendbar. Vielmehr richtet sich die Begünstigung allein nach § 13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Übertragung eines Mitunternehmeranteils). Diese Vorgehensweise ist selbstverständlich mit erhöhtem Aufwand und ggf. auch ertragsteuerlichen Nachteilen verbunden; derzeit bildet sie allerdings die einzige Möglichkeit, dem Problem der unterschiedlichen Behandlung stimmrechtsloser und stimmberechtigter Anteile durch die Finanzverwaltung zu entgehen.

[75] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13 b Rn 216, 217 unter Hinweis auf H E 10.4 EStH 2011.

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