Besondere Beachtung verdient auch eine Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.1.2012.[11] Die Bedeutung der Entscheidung mag man zunächst unterschätzen, wenn man liest, dass es lediglich um die Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe ging. Allerdings sind die Ausführungen des Senats von allgemeiner Bedeutung.

Besonders hervorzuheben ist insofern, dass es sich bei der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen erstmals um eine Entscheidung handelt, die sich mit dem Behindertentestament in der Form der sogenannten Vermächtnislösung beschäftigt. Bei der Vermächtnislösung wird der Behinderte nicht zum Erben eingesetzt, sondern ihm werden vielmehr durch Vermächtnis Nachlassgegenstände zugewiesen. Auch insofern wird Dauertestamentsvollstreckung angeordnet.[12] Dabei ist seit Langem umstritten, ob die Vermächtnislösung ebenso tauglich ist wie die sogenannte Vor- und Nacherbschaftslösung, d. h. die klassische Gestaltung des Behindertentestaments. Dieser Streit soll an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden. Mit der mittlerweile überwiegenden Auffassung dürfte davon auszugehen sein, dass die Vermächtnislösung ebenso tauglich ist wie die Vor- und Nacherbschaftslösung.

[11] ZEV 2012, 273.
[12] Zur Vermächtnislösung ausführlich Tersteegen in Beck’sches Formularbuch Erbrecht F I 3.; G. Müller in Schlitt/Müller, Rn 293.

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