Ist der Erbe/sonst Bedachte nur beschränkt steuerpflichtig, unterliegt nur das Inlandsvermögen iSv § 121 BewG der deutschen Erbschaftsteuer. Die Frage ist, ob die Kostenpauschale voll oder nur anteilig gewährt werden kann. Abweichend vom Regelfall kann ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb (von Todes wegen) eines einzelnen Gegenstands des Inlandsvermögens und einer Schuld, für die der Pauschbetrag gewährt wird (§ 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG 1974), gegeben sein. Fallen beim beschränkt Steuerpflichtigen dem Grunde nach Beerdigungskosten, Kosten für das Grabdenkmal und die Grabpflege an, kann mE die volle Kostenpauschale oder die höheren einzeln nachgewiesenen Kosten abgesetzt werden.[43] Fallen nur Nachlassregelungskosten z. B. für den Erwerb eines inländischen Grundstücks an, beschränkt sich die Abziehbarkeit des Pauschbetrags auf den Teil von 10.300 EUR, der dem Anteil der Kosten für die Nachlassregelung entspricht, der in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem steuerpflichtigen Inlandsvermögen, z. B. dem inländischen Grundbesitz, steht. Dieser abziehbare Teil des Pauschbetrags ist im Wege einer Schätzung (§ 162 AO) nach dem Verhältnis des Verkehrswerts des steuerpflichtigen Inlandsvermögens zum Verkehrswert des gesamten, im Inland befindlichen nicht steuerpflichtigen Vermögens zu ermitteln.

[43] AA Finanzgericht Baden-Württemberg v. 1.3.1996, 9 K 276/93, juris. Soweit die Kosten der Regelung des sonstigen, nicht steuerpflichtigen Nachlasses der Erblasserin dienen (§ 10 Abs. 6 Sätze 1 und 3 ErbStG) bzw. allgemeine, den gesamten Vermögensanfall betreffende Aufwendungen darstellen (z. B. Beerdigungskosten, Kosten des Grabdenkmals und der Grabpflege), hat das FG der hierauf entfallende Pauschbetrag nicht zum Abzug zugelassen, da sie anscheinend dem Grunde nach nicht angefallen waren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge