Die Klägerinnen begehren Abfindung für einen Erbverzicht.

Sie, I. K. und die Beklagte sind die vier Töchter des am 29.11.1982 vorverstorbenen Bäckermeisters H. G. und dessen am 25.11.2001 verstorbener Ehefrau E. G. Die Beklagte ist die Erbin der Erblasser aufgrund deren gemeinschaftlichen Testaments vom 11.8.1977. Die Klägerinnen und I. K. sind durch dieses Testament enterbt worden. Aufgrund notariellen Vertrags vom selben Tage verpflichteten die Erblasser sich als Gesamtschuldner, bis zum 31.12.1978 je 25.000 DM an ihre drei enterbten Töchter zu zahlen. Unter der Bedingung der Erfüllung dieses Versprechens erklärten die Klägerinnen und I. K. sich ihren Eltern gegenüber wegen ihrer künftigen gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche für abgefunden und verzichteten auf diese. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass I. K. 25.000 DM in der Folge erhalten hat.

Die Klägerinnen haben mit der am 22.8.2006 erhobenen Klage Zahlung von je 25.000 DM nebst Zinsen begehrt. Die Beklagte hat Abweisung der Klage erstrebt. Sie hat behauptet, ihr Vater habe die Ansprüche erfüllt. Außerdem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.

Das LG hat die Zeugin K. zur Frage der Erfüllung vernommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat es der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, aufgrund der Beweisaufnahme sei nicht bewiesen, dass die Erblasser ihre Verpflichtungen ggü. den Klägerinnen erfüllt hätten; deren Ansprüche seien nicht verjährt, weil es sich um erbrechtliche Ansprüche handele. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt.

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