Ein Erbscheinsantrag ist nicht unzulässig, wenn der Antragsteller vom Gesetz geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt. Stattdessen setzt die Pflicht des Nachlassgerichts zur Amtsermittlung gem. § 2358 BGB a.F., § 26 FamFG ein.

BGH, Beschl. v. 8.2.2023 – IV ZB 16/22

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