II.

Die weiteren Beschwerden des Bezirksrevisors sowie des Beteiligten Ziffer 1 sind gemäß § 81 Abs. 4 GNotKG zulässig, da das Landgericht Freiburg die weitere Beschwerde zugelassen hat (§ 81 Abs. 4 S. 1 GNotKG). Der Senat sieht davon ab, die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 zunächst dem Landgericht zur Prüfung einer Abhilfe zuzuleiten.

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors erweist sich als begründet, während die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 zurückzuweisen ist.

1. Das Betreuungsgericht hat zu Recht dem Kostenansatz das gesamte Vermögen des Beteiligten Ziffer 1 einschließlich der Erbschaft zugrunde gelegt. Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach es für die Berücksichtigung des Vermögens eines Betreuten nicht darauf ankommt, inwieweit dieses tatsächlich verfügbar ist, also das Betreuungsgericht im Hinblick auf den unmittelbaren Zugriff des Betreuers, dessen Aufgabenkreis die Vermögenssorge umfasst, diesen zu überwachen hat.

Diesbezüglich wird die Auffassung vertreten, im Falle einer Dauertestamentsvollstreckung komme es darauf an, dass nicht der Nachlass, sondern nur die Rechte des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker Gegenstand der Betreuung seien (vgl. OLG München, Beschl. v. 18.1.2019 – 34 Wx 165/18, juris; OLG Köln, Beschl. v. 19.9.2019 – I-2 Wx 264/19, juris; OLG Bamberg, Beschl. v. 9.9.2019 – 8 W 55/19; OLG Zweibrücken, B. v. 23.11.2020 – 3 W 50/20, juris; Korintenberg/Fackelmann, GNotKG, 21. Auflage, KV 11101 Vorbemerkung Rn 37 a; Jürgens/Luther, Betreuungsrecht 6.’Auflage 2019, Vorb. Teil 1 Gerichtsgebühren Rn 4). Die genannten Oberlandesgerichte vertreten die Auffassung, nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Gebührentatbestand Nr. 11101 KV GNotKG) komme es darauf an, ob sich die Betreuung auf das gesamte Vermögen des Betreuten oder nur auf einen Teil desselben beziehe. Eine solche Beschränkung könne sich nicht nur aus einer ausdrücklichen Einschränkung im Bestellungsbeschluss ergeben, sondern auch aus den Umständen und dem Aufgabenkreis. Es sei darauf abzustellen, dass das Vermögen nicht vom Betreuer, sondern vom Testamentsvollstrecker verwaltet werde, während der Betreuer lediglich die Kontrollrechte ausüben müsse. Das OLG München (Beschl. v. 18.1.2019 – 34 Wx 165/18, juris) beruft sich auf die Entscheidung BVerfGE 115, 381, sowie auf die amtliche Begründung des Kostentatbestands (BT-Ds 16/1038 S. 53); dies beruhe auf der Verknüpfung zwischen der Höhe des Vermögens und dem Bearbeitungsaufwand sowie dem Haftungsrisiko des Gerichts.

Die Gegenmeinung (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2016, 733; Beschl. v. 27.8.2020 -15 Wx 212/20, juris; OLG Celle, FamRZ 2017, 1083; OLG Stuttgart, MDR 2020, 956; Dodegge/Roth/Dodegge, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, 5. Auflage, I. Gerichtskosten Rn 28; Schneider/Volpert/Fölsch/Volpert, Gesamtes Kostenrecht, KV GNotKG Vorbem. 1.1 Rn 20; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Bormann, GNotKG 3. Aufl. 2019, Vorb. 1.1. KV Rn 3, 8) geht davon aus, dass es auf eine Beschränkung durch eine Dauertestamentsvollstreckung nicht ankomme.

Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.

a) Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.5.2006 (BVerfGE 115, 381) ergibt sich für die Streitfrage nichts Entscheidendes. In dieser Entscheidung wurde es als mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar angesehen, auch bei Betreuungen, die sich auf die Personensorge beschränken, das Vermögen des Betreuten unbegrenzt der Gebührenfestsetzung zugrunde zu legen. Zugleich erklärte das Bundesverfassungsgericht, bei solchen Dauerbetreuungen, die ausschließlich oder zumindest auch Vermögensangelegenheiten betreffen, sei die Ausrichtung der Gebühren an der Höhe des Vermögens gerechtfertigt, da es sowohl auf den Bearbeitungsaufwand des Gerichts für die Kontrolle der das Vermögen betreffenden Fürsorgemaßnahmen wie auch auf das gesteigerte Haftungsrisiko des Staats ankomme (vgl. BVerfG, 115, 381, TZ 25).

b) Nachdem auch die Kontrolle eines Betreuers, die sich auf die Ausübung der Kontrollrechte gegenüber Testamentsvollstreckern bezieht, sowohl einen erheblichen Aufwand bedeuten kann, als auch Haftungsrisiken begründen kann, kann daraus nach Auffassung des Senats nicht abgeleitet werden, dass es Art. 3 Abs. 1 GG erfordere, vinkuliertes Vermögen von der Bemessungsgrundlage auszunehmen. Dies würde letztlich dazu führen, dass ein erheblicher Aufwand des Betreuungsgerichts und ein damit korrespondierendes Haftungsrisiko gebührenrechtlich überhaupt nicht erfasst würde.

c) Eine Verwaltung des ererbten Vermögens durch den Betreuer wird insbesondere nicht durch die dem Testamentsvollstrecker obliegende Tätigkeit in einer Weise ersetzt, dass dies einer vollständigen Herausnahme des betroffenen Vermögens aus dem "Gegenstand" der übertragenen Betreuung gleichkäme. Es greift zu kurz, wenn hier lediglich auf die rechtliche Verfügungsbefugnis über das Vermögen, also das "Können" des Testamentsvollstreckers abgestellt würde. Die Aufgabenstellungen des Testamentsvollstreck...

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