I.

Der Beteiligte Ziffer 1, A ist am […] 2000 geboren. Er leidet an einem Down-Syndrom. Seine Großmutter väterlicherseits, Frau B, ist am 26.6.2016 verstorben. Die Erblasserin hatte in ihrem notariellen Testament vom 13.10.2015, auf dessen Inhalt verwiesen wird, ihren Sohn C (Beteiligter Ziffer 3), den Vater des Beteiligten Ziffer 1, zu ihrem Alleinerben eingesetzt, ersatzweise dessen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge erster Ordnung (§ 2 des Testaments). Unter § 3 – Vermächtnisse – wurde den vier Enkelkindern jeweils 1/5 des liquiden Vermögens zugewandt. Dem Beteiligte Ziffer 3 wurde ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem den anderen drei Enkeln vermachten Vermögen vermacht; das dem Beteiligten Ziffer 1 vermachte Vermögen wurde nicht mit dem Nießbrauch belastet. Unter § 5 ordnete die Erblasserin Testamentsvollstreckung an, wobei sie ein Gremium von drei Personen, darunter den Beteiligten Ziffer 3, zu Testamentsvollstreckern berief. Die Testamentsvollstreckung sollte spätestens mit Vollendung des 30. Lebensjahres des jeweiligen Enkels enden. Im Hinblick auf den Beteiligten Ziffer 1 sollten die Testamentsvollstrecker darauf achten, dass das Vermögen bei Beendigung der Testamentsvollstreckung so angelegt sei, dass es für ihn langfristig bestmöglich investiert werden könne (§ 5 Abs. 4 des Testaments). Wegen der weiteren Einzelheiten des Testaments wird auf die Urkundenrolle Nr. … /2015 des Notars D verwiesen.

Die Erblasserin ist am 26.6.2016 verstorben. Der Beteiligte Ziffer 3 hat das Amt als Testamentsvollstrecker angenommen (Schreiben vom 30.8.2016), aber das Erbe mit Erklärung vom 20.9.2016 gemäß § 2306 BGB ausgeschlagen und den Pflichtteil gefordert. Das Notariat hat durch Beschl. v. 9.2.2017 als Nachlassgericht einen Feststellungsbeschluss bezüglich eines Erbscheins gefasst, der die vier Enkel der B als Erben zu je ¼ sowie die Anordnung der Testamentsvollstreckung auswies (1’NG 176/16). Am 28.4.2017 wurde der gemeinschaftliche Erbschein erteilt. Aufgrund entsprechender Erklärungen der eingesetzten Testamentsvollstrecker kam es zu einem Wechsel; das Nachlassgericht hat mit Beschl. v. 16.11.2017 festgestellt, dass die Voraussetzung zur Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen für den ursprünglich eingesetzten Testamentsvollstrecker E sowie zweier weiterer, ersatzweise berufener Testamentsvollstrecker gegeben sind.

Laut dem Erbschaftssteuerbescheid des Finanzamts vom 5.7.2018 hat der Beteiligte Ziffer 1 durch den Erbfall einen Nachlass im Wert von 1.910.864,00 EUR erhalten; hierfür wurde Erbschaftssteuer in Höhe von 311.733,00 EUR festgesetzt (AS 311 f).

Mit Beschl. v. 17.8.2018 hat das Amtsgericht Freiburg – Betreuungsgericht – für den Beteiligten Ziffer 1 im Hinblick auf die bevorstehende Volljährigkeit wegen seiner Behinderung eine umfassende rechtliche Betreuung angeordnet, die auch die Vermögenssorge umfasst. Die Beteiligte Ziffer 2, Mutter des Beteiligten Ziffer 1, wurde zur Betreuerin bestimmt, der Beteiligte Ziffer 3 zum Ersatzbetreuer (AS 27 ff). Die Beteiligte Ziffer 2 hat am 22.10.2019 (AS 277) über die Betreuung berichtet und dabei ausgeführt, das Erbe sei von den Testamentsvollstreckern noch nicht vollständig geteilt worden; ihre Aufgabe sehe sie lediglich in der Prüfung der rechtmäßigen Tätigkeiten der Testamentsvollstrecker im Sinne der Erblasserin.

Das Betreuungsgericht hat, ausgehend von einem Wert von 1.579.099,52 EUR für die Betreuung eine Jahresgebühr für den Zeitraum 2018/2019 in Höhe von 3.160,00 EUR festgesetzt, die mit Kostenrechnung der Landesoberkasse vom 21.5.2019 (AS III a) geltend gemacht wurde. Die Beteiligte Ziffer 2 hat mit Schreiben vom 26.5.2019 (AS 149) gegen den Kostenansatz Erinnerung eingelegt und dies damit begründet, dass der Beteiligte zu 1 kein Vermögen habe, über das verfügt werden könne. Das angeführte Erbe unterliege bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres der Testamentsvollstreckung, sie als Betreuerin habe kein Zugriffsrecht.

Wegen der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 2.7.2019 wird auf AS 151 f verwiesen.

Das Amtsgericht Staufen hat mit Beschl. v. 5.7.2019 (XVII 182/18) die Erinnerung zurückgewiesen. Es führte aus, bei der Bemessung des zugrunde zu legenden Vermögens komme es nicht darauf an, ob der Betreute in der Verfügung beschränkt sei.

Der Beteiligte Ziffer 1 hat mit Anwaltsschriftsatz vom 27.9.2019 (AS 179 ff.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, Beschwerde gegen den Beschl. v. 5.7.2019 eingelegt. Das ihm mit dem Erbfall zugefallene Vermögen sei nicht Gegenstand der Betreuung; der Betreuerin sei am 27.2.2019 (vgl. AS 121) mitgeteilt worden, dass sie im Rahmen ihres Aufgabenkreises lediglich die Testamentsvollstrecker kontrollieren müsse und Rechnungslegung verlangen könne. Das verfügbare Vermögen des Betreuten reiche im Übrigen nicht aus, um die Kosten zu bezahlen. Ferner sieht der Beteiligte Ziffer 1 den Fall vergleichbar mit dem Streitwert eines Herausgabeverlangens betreffend eine Vollmachtsurkunde, bei dem es gleichfalls darau...

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