Auf einen Blick
Die Vorteile eines rechtzeitigen Insolvenzantrages durch den Nachlasspfleger liegen auf der Hand: Von der Haftungsvermeidung (aus § 826 BGB) bis hin zur Fruchtbarmachung insolvenzrechtlicher Rechtsinstitute "gemeinsam" mit dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter – was auch eine Vergütungssicherung letztlich über § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO zugunsten des Nachlasspflegers bedeuten kann. Dass es jedenfalls die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit für ein solches, empfehlenswertes Vorgehen gibt, dürfte nach dem Beitrag klargestellt sein.
Autor: von Christian Weiß, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Kanzlei Wellensiek, Köln
ZErb 5/2021, S. 168 - 171
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