a) Im Hinblick auf ihr Eigenvermögen wurde die Vorerbin aufgrund Testaments beerbt; zu je 1/5 von den drei Nacherben und zwei weiteren Miterben, welche die Vorerbin adoptiert hatte.

b) Im Hinblick auf das Vorerbschaftsvermögen nach der Mutter der Vorerbin richtet sich die Nacherbfolge nach einem Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahre 1957. Dort ist geregelt, dass die Nacherbfolge eintritt, wenn die Vorerbin ohne Hinterlassung von eigenen leiblichen Abkömmlingen verstirbt. Das ist der Fall. Die Vorerbin hatte keine eigenen leiblichen Kinder. Zu Nacherben sind die gesetzlichen Erben der Vorerbin berufen, sofern diese gesetzlichen Erben auch leibliche Abkömmlinge der Eltern der Vorerbin sind. Vorliegend sind dies die Nichten bzw. der Neffe der Vorerbin, die zugleich auch die leiblichen Enkelkinder der Eltern der Vorerbin sind.

c) Im Hinblick auf das Vorerbschaftsvermögen nach dem Vater der Vorerbin gilt das vorstehend zu b) Ausgeführte analog.

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