Kinder sind ihren Eltern nach den §§ 1601 ff. BGB unterhaltspflichtig, wenn die Eltern bedürftig und die Kinder leistungsfähig sind. Das bestimmt sich rein nach unterhaltsrechtlichen Regeln. Daran ändert sich zum 1.1.2020 erst einmal grundsätzlich gar nichts.

Geändert hat sich nur die Düsseldorfer Tabelle, die den nach § 1603 BGB zu belassenden Selbstbehalt erhöht hat. Bis zum 31.12.2019 betrug der monatliche Selbstbehalt für ein unterhaltspflichtiges Kind 1.800 EUR (inklusive 480 EUR Warmmiete) und 1.440 EUR (inklusive 380 EUR Warmmiete) für ein Schwiegerkind. Diese Beträge sind ab dem 1.1.2020 für ein unterhaltspflichtiges Kind auf 2.000 EUR (einschließlich 700 EUR Miete) und 1.600 EUR für das Schwiegerkind (einschließlich 600 EUR Warmmiete) angehoben worden, allerdings mit dem Zusatz:

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