Interessant gestaltet sich die steuerrechtliche Möglichkeit der Zuordnung von Einkünften zu unterschiedlichen Personen. Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht getrennt leben, können nach § 26 EstG eine getrennte-, eine Zusammenveranlagung oder eine besondere Veranlagung wählen, und zwar unabhängig vom Güterstand. Bei der Zusammenveranlagung werden die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt (§ 26b EStG). Zunächst werden dabei auch hier die Einkünfte für jeden der beiden Ehegatten gesondert festgestellt. Für die Zuordnung der Einkünfte ist im Einzelfall entsprechend der jeweiligen Einkunftsart zu prüfen, welche konkrete Verteilung die Ehegatten vereinbart haben.[21]

 

Beispiel: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, die Immobilie einem anderen gegen Entgelt zur Nutzung zu überlassen, und Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- und Pachtvertrag ist. Dieser "erzielt" die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Nicht maßgebend ist, ob ein Steuerpflichtiger rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist, und wem letztlich das wirtschaftliche Ergebnis der Vermietung zugutekommt.[22]

Miteigentümer (§§ 1008 ff., 741 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) oder Mitgesellschafter (z.B. § 705 BGB) können, müssen aber hiernach nicht gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung erzielen. Entscheidend ist, ob mehrere Personen in ihrer gemeinschaftlichen Verbundenheit den Tatbestand der Erzielung von Einkünften verwirklichen. Das ggf. nur intern wirkende Einverständnis eines Miteigentümers mit der Verwaltung durch den anderen reicht nicht aus. Es ist entscheidend, ob mehrere Miteigentümer durch den Mietvertrag berechtigt und verpflichtet werden.[23] Dies hat zur Folge, dass bei Miteigentum von Ehegatten nur dann gemeinschaftlich Einkünfte erzielt werden, wenn beide als Vermieter auftreten.[24]

Hier tun sich Möglichkeiten auf, aktiv Einfluss auf das Unterschreiten der 100.000EUR-Jahreseinkommensgrenze zu nehmen, denn auf das Familieneinkommen kommt es ausdrücklich nach § 94 Abs. 1a SGB XII nicht an.

[21] BSG v. 10.11.1982 – 11 RK 1/82, BSGE 54, 173-176; Fischer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 15 SGB IV Rn 72 f.; SG Aachen v. 30.10.2018 – S 14 Kr 455/17 Rn 58 m.w.N.
[24] Mellinghoff, in: Kirchhof, Einkommensteuergesetzt, 17. Aufl. 2018, § 21 EStG Rn 28.

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