Die kinderlos verstorbene Erblasserin war mit dem am 23.1.1994 vorverstorbenen X2 verheiratet. Die Eltern der Erblasserin sind vorverstorben. Neben der Erblasserin hatten die Eltern vier weitere Kinder:

die Beteiligte zu 3)
C, die Ehefrau des Beteiligten zu 1) und Mutter des Beteiligten zu 2)
die im Jahre 2015 vorverstorbenen T2 und Q.

Die Erblasserin hat eine letztwillige Verfügung hinterlassen, ein am 31.3.1978 errichtetes notarielles Testament (UR-Nr. .../19.. des Notars M in J) mit dem nachfolgenden Inhalt:

Zitat

Zu meiner Erbin setze ich meine Schwester, Frau C, geb. T, ... ein.

Ersatzerben sind deren Rechtsnachfolger.

C ist am 16.8.2016 verstorben.

In dem am 9.2.1965 errichteten Erbvertrag hatten sich die Eheleute I-C und Q-C, der Beteiligte zu 1), gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Weiterhin hatten sie eine bedingte Vor- und Nacherbschaft für den Fall angeordnet, dass der überlebende Ehegatte nicht eines der aus ihrer Ehe hervorgehenden Kinder zu seinem Erben bestimmen würde (UR-Nr. .../19.. des Notars M in J). In einem formwirksamen Ehegattentestament vom 24.10.2004 setzten sich die Eheleute C erneut gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten den gemeinsamen Sohn, den Beteiligten zu 2), zum Schlusserben.

Nach dem Tod der Erblasserin hat der Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben ausweist. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind diesem Antrag entgegen getreten.

Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag mit Beschluss vom 14.11.2018 zurückgewiesen. Die Nachlassrichterin hat dabei die Auffassung vertreten, dass das notarielle Testament der Erblasserin hinsichtlich der Bestimmung des Ersatzerben eine nach § 2065 Abs. 2 BGB unzulässige Überlassung der Auswahl enthalte.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1), der das Amtsgericht durch Beschluss vom 8.1.2019 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

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