Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aufgrund eines Vorkaufsrechts gemäß §§ 2034, 2035 BGB Auskunftsansprüche über notarielle Erbschaftskaufverträge zustehen. Der Erblasser wurde 2000 in gesetzlicher Erbfolge von seiner Mutter zu 1/2, der Mutter des Klägers und zwei weiteren Geschwistern sowie einem Neffen zu je 1/8 beerbt. Der Kläger erhielt durch Erbteilsübertragungsvertrag vom 26. April 2002 den 1/8-Erbanteil seiner Mutter unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und durch Überlassungsvertrag vom 1. Dezember 2006 den 1/2-Erbanteil seiner Großmutter, die er 2009 aufgrund Erbvertrags vom 6. Juli 2004 allein beerbte. Der Beklagte erwarb durch Erbschaftskaufverträge vom 24. und 25. März 2009 die 3/8-Erbschaftsanteile der übrigen Miterben. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Auskunft des vollständigen Inhalts dieser Kaufverträge in Anspruch, um entsprechende Vorkaufsrechte auszuüben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.

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