Die gängigen erbrechtlichen Hand- und Formularbücher bieten eine unüberschaubare Fülle an Vorschlägen für die Gestaltung letztwilliger Verfügungen.[1] Eine vor allem auf Langenfeld[2] zurückgehende Systematisierung der verschiedensten Gestaltungsmöglichkeiten unterscheidet die schier unbegrenzten Möglichkeiten nach sogen. "Regelungstypen". So finden sich "Geschiedenentestamente", "Behindertentestamente", Testamente für "Patchworkfamilien", (neuerdings häufiger) Testamente bei "verschuldeten Kindern", "Unternehmertestamente" und vieles mehr.[3] Auch die Schöpfer des BGB haben mit dem "Gemeinschaftlichen Testament" der Besonderheit Rechnung getragen, dass ein Testament von Ehegatten nicht nur in der Errichtungsform, sondern auch in seinem Inhalt anderen Bedürfnissen folgt als das Testament anderer Personen. Die Vielzahl der Vorschläge und Muster führt zwar mitunter dazu, dass man "den Wald vor lauter Bäumen nicht sieht", sie erleichtern jedoch in vielerlei Hinsicht die Arbeit in der Gestaltung letztwilliger Verfügungen. Gemeinsam ist diesen verschiedenen Regelungstypen zunächst, dass sie spezifische familiäre Probleme oder zumindest Situationen aufgreifen, auf die auch in erbrechtlicher Hinsicht reagiert werden kann. Diese Gestaltungsvorschläge sind bei all den zu berücksichtigenden Besonderheiten des Einzelfalls in der Regel geeignet, den Beteiligten angemessene Testamente zu bieten. Es spricht auch manches dafür, dass die Vorschläge tatsächlich auch Eingang in die beurkundungsrechtliche Praxis finden.[4]

Sucht man jedoch die Lösung spezifischer Probleme vor dem Hintergrund des Vorhandenseins älterer Erblasser, fehlt es an Angeboten für ein Testamentsmuster.[5]

Mit anderen Worten, für junge Familien mit Kindern, für Geschiedene, für Eltern mit behinderten Kindern usw. werden besondere Lösungen in Form von Gestaltungsvorschlägen angeboten, nicht aber für ältere Menschen. Dies wirft eine Reihe von Fragen auf. Gibt es Gestaltungsvorschläge, die den Bedürfnissen älterer Menschen gerecht werden? Wenn nicht, wo liegen die Gründe, haben etwa ältere Menschen keine besonderen Bedürfnisse, die in Gestaltungsvorschläge gefasst werden können? Wenn doch, worin liegen diese und wie sind sie umzusetzen?

[1] Eine umfassende Untersuchung von Ehegattentestamenten aufgrund von Formularbüchern bietet Radke, Das Berliner Testament und die gegenseitige gemeinschaftliche Einsetzung der Ehegatten zu Vorerben in Formularsammlungen, 1999, S. 4 ff.
[2] Langenfeld, FamRZ 1987, 9 für Eheverträge; für letztwillige Verfügungen vgl. etwa Bengel/Reimann, Becksches Notarhandbuch, 5. Aufl. 2009, S. 861.
[3] Z. B. Brambring/Mutter, Becksches Formularbuch Erbrecht, 2. Aufl. 2009, S. 273 ff, dort wird zwischen "typischen Fallgestaltungen" und "besonderen Fallgestaltungen" unterschieden.
[4] Umgekehrt spricht manches dafür, dass aus dem Fehlen eines Regelungstyps der Schluss gezogen werden kann, dass derartige Verfügungen auch in der Praxis keine Verbreitung finden.
[5] Immerhin erwähnen Bengel/Reimann in Beckschen Notarhandbuch ältere Erblasser (Fn 2), S. 869, und geben verschiedene Hinweise, betonen aber, dass sich Verfügungen älterer Personen grundsätzlich nicht von denen anderer Personen unterscheiden. Umfassend diskutiert werden allerdings Probleme bei der Beurkundung von Heimbewohnern vor dem Hintergrund des § 14 HeimG und landesrechtlicher Vorschriften.

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