Der Ersatzanspruch des Herausgeabeberechtigten erfasst den Wert der Sache und den Gewinn, der ihm infolge des Unvermögens des Rückgewährpflichtigen entgeht, die Sache an ihn herauszugeben.

OLG Koblenz, Urteil vom 24. September 2007 – 12 U 1126/06

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