Die Aufhebungen des österreichErbStG durch das Höchstgericht, ein Ausblick auf die geplante Neuregelung und die Auswirkungen für den grenzüberschreitenden Erbfall Deutschland–Österreich

Einführung

Durch seine beiden Erkenntnisse vom 8.3.2007 und 22.6.2007 hat der österreichische Verfassungsgerichtshof die beiden Haupttatbestände des österreichischen ErbStG, nämlich den Erwerb von Todes wegen und den Erwerb unter Lebenden, mit Wirkung 31.7.2008 aufgehoben. Anders als in Deutschland scheint der Gesetzgeber allerdings nicht gewillt, das ErbStG in seiner bisherigen Form zu reformieren, sondern hat am 20.3.2008 einen Entwurf für ein Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG) zur Begutachtung versendet. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die angesprochenen Entwicklungen in Österreich und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Erbfall Deutschland–Österreich.

1. Die Aufhebung des ErbStG durch den VfGH

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hatte in zwei Verfahren im vergangenen Jahr die Verfassungskonformität des österreichischen ErbStG zu beurteilen. In beiden Verfahren ging es dabei um die Frage der Bewertung von (inländischen) Liegenschaften im Vergleich zum übrigen Vermögen. Während nämlich (inländische) Liegenschaften mit dem dreifachen Einheitswert (günstiger) bemessen werden, gilt für die übrigen Vermögensgegenstände die Bewertung idR mit dem gemeinen Wert.[2]

Der in § 19 Abs. 2 ErbStG[3] verankerte Einheitswert war, ähnlich dem deutschen Grundbesitzwert/Bedarfswert, ursprünglich als Bewertungsvereinfachung gedacht, der dem Marktwert nahe kommen, und zu einer rascheren Berechnung und Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungsteuer führen sollte. Jedoch sind seit der letzten Hauptfeststellung der Einheitswerte inzwischen mehr als 30 Jahre vergangen.[4] In der Zwischenzeit waren die Einheitswerte pauschal erhöht worden[5] und mit der Steuerreform 2000 wurde der Bewertungsmaßstab für Zwecke des ErbStG für Liegenschaften auf den dreifachen Einheitswert angehoben,[6] doch waren die Einheitswerte bekanntermaßen schon seit Langem nicht mehr geeignet, einigermaßen wahre Marktverhältnisse abzubilden.[7]

Dieses Faktum war auch der Kernpunkt der beiden Entscheidungen: Im ersten Fall[8] war eine Vorarlberger Witwe betroffen, deren Erbteil aus einem Pflichtteilsanspruch, der in einer nicht begünstigten Barzahlung abzugelten war, bestand, wohingegen übrige Erben aufgrund der niedrigeren Bemessungsgrundlage begünstigtes Liegenschaftsvermögen erhielten. Wie im Verfahren aufgezeigt wurde, betrug das Verhältnis vom dreifachen Einheitswert zum Marktwert der Liegenschaft 1:1674! Im zweiten Verfahren[9] wurde ein Sporthotelbetrieb von einer Mutter an ihre Tochter unentgeltlich übertragen. Auch in diesem Sachverhalt war die Bewertung des Liegenschaftsvermögens Gegenstand der höchstgerichtlichen Prüfung.

[2] § 19 Abs. 1 ErbStG. Auch ausländisches Liegenschaftsvermögen wird mit dem Verkehrswert (gemeiner Wert) bewertet. Das Fachschrifttum hat schon bislang in dieser Ungleichbehandlung einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht gesehen: vgl. Fraberger/Burgstaller/Haslinger, Die Zukunft der Erbschafts- und Schenkungssteuer, taxlex 2006, 707 ff; Fellner, Bewertung von Grundbesitz gemeinschaftsrechtswidrig?, SWK 2006, S 571; Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer: Bewertung von Auslandsimmobilien gemeinschaftsrechtswidrig?, RdW 2005, 449 ff; Burgstaller/Haslinger, Inheritance and Gift Tax and EC Fundamental Freedoms – German Federal Tax Court rules on different valuation methods for foreign and domestic real estate, ET 2005, 315 ff; Burgstaller/Haslinger, Erbschaftssteuer und Gemeinschaftsrecht – neue Entwicklungen in der europäischen Rechtsprechung, SWI 2004, 108 ff; Tumpel, Die europarechtlichen Vorgaben für eine Reform der Erbschafts- und Schenkungssteuer, SWI 2000, 27; Fraberger, Erbschaftssteuer und Gemeinschaftsrecht, SWI 1998, 302 ff. Inzwischen hat auch der EuGH diese Bedenken in den Rs C-256/06, Theodor Jäger, v. Finanzamt Kusel-Landstuhl, vorgelegt durch den deutschen BFH (BFH 11.4.2006, II R 35/05) und Rs C-360/06, Heinrich Bauer Verlag BeteiligungsGmbH v Finanzamt für Großunternehmungen in Hamburg (vorgelegt durch FG Hamburg 11.8.2006, 6 K 156/02, IStR 2006, 823 ff) bestätigt. Vgl. dazu Petritz, ErbStG: Der EuGH und die Generalanwältin zur Bewertung von ausländischem Vermögen – Die Rs Jäger und Bauer, RdW 2008, 174.
[4] Die Einheitswerte richten sich demnach noch nach den Wertverhältnissen vom 1.1.1973, für land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach den Verhältnissen zum 1.1.1988; vgl. Fellner, Bewertung von Grundbesitz gemeinschaftsrechtswidrig?, SWK 2006, S. 571; Fellner, Bewertung von Grundbesitz verfassungswidrig, Reformen jahrzehntelang verschleppt, RdW 2006, 793.
[5] Zum 1.1.1983 wurden die Einheitswerte pauschal um 35 % erhöht.
[6] Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142, ab 1.1.2001.
[7] Fellner, Bewertung von Grundbesitz verfassungswidrig, Reformen jahrzehntelang verschleppt, RdW 2006, 793 ff.
[8] VfGH 7.3.2007, ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge