Die Parteien streiten über die Erbfolge nach der am 4. März 1998 in H., ihrem letzten Wohnsitz, verstorbenen Großmutter des Klägers. (...)

Am 5. Oktober 1979 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann vor dem in H. als Notar ansässigen Beklagten zu 2 ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten, dass die gemeinsame Tochter alleinige Erbin des zuletzt Versterbenden sein sollte. Nach deren Tod sollte der dann noch vorhandene Nachlass auf den am 28. Januar 1960 geborenen Kläger übergehen, ersatzweise an dessen Abkömmlinge, weiter ersatzweise an dessen am 26. April 1962 und am 3. Juni 1968 geborene jüngere Brüder, die Beklagten zu 1 a und 1 b. Diese Regelung sollte im Fall eines Vorversterbens der Tochter entsprechend gelten. Der Kläger wurde im Wege eines Vermächtnisses verpflichtet, seinen Brüdern einen monatlichen Betrag aus den Erträgen des Hauses in H. zu zahlen.

Die Mutter des Klägers verzichtete in notarieller Urkunde vom 30. Juni 1994 auf die Zuwendung aus dem notariellen Testament vom 5. Oktober 1979 sowie auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche am Nachlass ihrer Eltern. Die Erblasserin nahm diesen Verzicht an; der Kläger stimmte ihm zu und verpflichtete sich, nach dem Tod der Erblasserin an seine Mutter eine lebenslange monatliche Rente von 20.000 DM zu zahlen, die auf dem Hausgrundstück in H. grundbuchlich abzusichern war. Die Erblasserin ließ sich zu diesem Vertrag durch den Hinweis ihrer Tochter sowie des Klägers bewegen, der damalige Ehemann der Tochter dürfe im Fall einer Scheidung keinen Zugriff auf das Haus in H. erhalten. Bereits am 24. März 1995 erklärten die Erblasserin und ihre Tochter ohne Mitwirkung oder Wissen des Klägers zu notariellem Protokoll des Beklagten zu 2 die Aufhebung des Verzichtsvertrages vom 30. Juni 1994 mit der Maßgabe, dass die Erbfolge nach dem Testament vom 5. Oktober 1979 wiederhergestellt werde. (...)

Dagegen wenden sich der Kläger mit der Revision und die Beklagten mit ihren Anschlussrevisionen. Sie verfolgen mit ihren Rechtsmitteln insoweit ihre Schlussanträge zweiter Instanz weiter.

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