Leitsatz

1. Mit einem Erbscheinsverfahren liegt kein vorgreifliches Rechtsverhältnis gem. § 148 ZPO vor. Die Entscheidung im Erbscheinsverfahren hat keine präjudizielle Wirkung auf das streitige Verfahren. Das Prozessgericht kann von den Feststellungen des Nachlassgerichts abweichen.

2. Unbeachtlich ist, wenn die in dem anderen Prozess zu treffende Entscheidung auf das andere Verfahren lediglich Einfluss, wie z.B. auf die Beweiswürdigung, ausüben kann. § 148 ZPO stellt nicht auf bestehende sachliche oder tatsächliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Verfahren ab, sondern darauf, ob die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses die Entscheidung in dem anderen Prozess rechtlich beeinflussen kann (entgegen OLG München, Beschl. v. 11.11.1994 – 15 W 1742/94, NJW-RR 1995, 779 f.).

LG Braunschweig, Beschl. v. 21.10.2021 – 8 T 500/21 (298)

1 Gründe

I.

Der Kläger begehrt die vollständige Zahlung einer an die Beklagte ausgekehrten Versicherungsleistung.

Der Kläger behauptet, alleiniger Erbe seiner am 19.12.2020 verstorbenen … zu sein. Die Erblasserin schloss vor ihrem Tod eine Sterbegeldversicherung zugunsten der Beklagten ab. Die Versicherungssumme wurde nach dem Versterben von … in Höhe von 20.575,37 EUR an die Beklagte ausgekehrt. In diesem Zuge wies die Versicherung darauf hin, dass es sich bei der Auszahlung der Todesfallleistung nicht um die Übermittlung eines Schenkungsangebots der Versicherungsnehmerin handele. Auf die Aufforderung des Klägers, die Versicherungssumme an ihn auszuzahlen, leitete die Beklagte 18.366,95 EUR an diesen weiter.

Zwischen den Parteien steht nunmehr die Erbquote in Streit, wobei die Beklagte behauptet, neben dem Kläger zu ¼ Erbin zu sein. Dieser Umstand ist auch Gegenstand des beim Amtsgerichts Euskirchen anhängigen Erbscheinsverfahrens. Die Beklagte beantragt in diesem Rahmen, den Antrag des Klägers auf Erteilung eines alleinigen Erbscheins zurückzuweisen und einen Erbschein dahingehend zu erteilen, dass die verstorbene … vom Kläger und zu ¼ von der Beklagten beerbt worden ist.

Mit Schriftsatz vom 26.7.2021 beantragte die Beklagtenvertreterin, den vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Erbscheinsverfahrens vor dem AG Euskirchen. Die Beklagtenvertreterin begründet dies mit der Vorgreiflichkeit des Erbscheinsverfahrens.

Mit Beschl. v. 9.9.2021 setzte das AG Salzgitter den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Beendigung des Erbscheinsverfahrens vor dem AG Euskirchen gem. § 148 ZPO aus. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass die im Erbscheinsverfahren zu klärende Frage, ob eine wirksame Erbeinsetzung des Klägers vorliegt, für das hier zu entscheidende Zivilverfahren vorgreiflich sei. Die Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin dürfe eine Tatsachenfragen sein. Etwaige im Erbscheinsverfahren erhobene Beweise führten bereits zur Beweiserleichterung im Zivilprozess und könnten dort verwertet werden.

Gegen diesen dem Klägervertreter am 13.9.2021 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit beim AG Salzgitter am 14.9.2021 eingegangener sofortiger Beschwerde. Zur Begründung führt er aus, dass die Begründung des Amtsgerichts bereits deswegen nicht trage, da das Erbscheinsverfahren kein Rechtsstreit i.S.d. ZPO sei. Es handele sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welches zudem auf einen Beschluss ziele, welcher aus der Natur der Sache heraus nicht in Rechtskraft erwachsen könne, sodass sich die Frage der Rechtskrafterstreckung nicht stelle. Durch einen Erbschein werde das Erbrecht nicht festgestellt, sondern lediglich aufgrund des zum Zeitpunkt des Beschlusses gegebenen Anscheins ein Dokument erstellt, welches durch seine Legitimationswirkung den Rechtsverkehr mit Bezug auf das Nachlassvermögen ermögliche.

Mit Beschl. v. 22.9.2021 half das AG Salzgitter der sofortigen Beschwerde mit der Begründung nicht ab, dass durch die Aussetzung auch eine doppelte Beweiserhebung vermieden werde, und legte die Akten dem LG Braunschweig zur Entscheidung vor.

Die Kammer hat die Parteien im Beschwerdeverfahren eingebunden. Der Klägervertreter merkt in seiner Stellungnahme an, dass der Erbschein nicht in Rechtskraft erwachsen könne. Die Beklagte schloss sich den Gründen des Aussetzungsbeschlusses an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Gem. § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Die Aussetzung nach genannter Vorschrift ist somit immer dann möglich, wenn ein anderer anhängiger Rechtsstreit vorgreiflich ist. Vorgreiflichkeit ist dann gegeben, w...

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