II.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordert und eine mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

Die Entscheidung des Landgerichts erscheint zumindest im Ergebnis offensichtlich zutreffend, die hiergegen von der Berufung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch:

Im Ergebnis zu Recht hat das Erstgericht einen Auskunfts- und Herausgabeanspruch der Kläger (und damit auch die Freistellung von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten) verneint, da zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis im Sinn von § 662 BGB weder nach dem eigenen Vortrag der Kläger noch sonst ersichtlich begründet worden ist, so dass für die Beklagte keine rechtsverbindliche Ermittlungspflicht und damit auch keine Auskunfts-, Rechenschafts- und Herausgabepflicht besteht. Auf die Frage, ob den Klägern vorliegend ein Widerrufsrecht gemäß § 671 Abs. 1, 1. Hs. BGB zusteht, kommt es damit nicht entscheidungserheblich an.

1. Rechtsbeziehung zwischen den Parteien

Entgegen der Auffassung des Erstgerichts haben die Parteien vorliegend ein Auftragsverhältnis i.S.v. § 662 BGB nicht begründet.

a. Allgemeine Vorüberlegungen

Der Senat legt seiner vorläufigen Bewertung folgende rechtliche Vorüberlegungen zugrunde.

aa) Wenn der Erbe unbekannt ist und ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht, hat das Nachlassgericht gemäß § 1960 Abs. 1 S. 2 BGB für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen. Hierfür kann es für denjenigen, welcher Erbe sein wird, einen Nachlasspfleger bestellen, § 1960 Abs. 2 BGB. Eine der zentralen Aufgaben des Nachlasspflegers ist es, die Erben zu ermitteln. Nach eigener Erfolglosigkeit kann dabei auch die Einschaltung eines gewerbsmäßigen Erbenermittlers pflichtgemäß sein, wobei der Erbenermittler immer nur einen Teilbereich der Aufgaben des Nachlasspflegers, der immer "Herr des Verfahrens" bleiben muss, wahrnehmen kann, wenn er dazu nach dessen Vorgaben ermächtigt worden ist (Siebert ZEV 2019, 688, 689). Ob und welches Rechtsverhältnis zwischen Nachlasspfleger und gewerblichem Erbenermittler zustande kommt, wird, wohl mangels einer klaren, zwischen den Beteiligten vereinbarten Vertragsgrundlage, in Literatur und Rechtsprechung nicht eindeutig beantwortet:

Die wohl überwiegende Meinung in der Literatur konstatiert, dass die Rechtsbeziehungen zwischen Nachlasspfleger und Erbenermittler in der Praxis unklar, die realen Beziehungen noch unklarer sind (Forkert, Anm. zu LG Berlin, Urt. v. 14.9.2011- 23 O 613/10, ZEV 2012, 415; Gutbrod, ZEV 1994, 337; Holl, Rpfleger 2008, 285, 286; Mayer, ZEV 2010, 445, 449; Niewerth/Neun/Schnieders, Rpfleger 2009, 121, 123; Palandt/Weidlich, § 1960 BGB Rn 16). Sie geht davon aus, dass mit der Einschaltung eines Erbenermittlers durch den Nachlasspfleger, der die Erben bzw. den Nachlass nicht mit Kosten belasten darf, typischerweise kein Vertragsverhältnis eingegangen wird, sondern diesem nur mittels Vollmacht Zugang zu Daten bei seiner Ermittlungstätigkeit ermöglicht wird.

In diesem Sinn konstatiert auch das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 5.3.2014 – I-3 Wx 192/13, BeckRS 2014, 10140): "Dementsprechend geht ein Nachlasspfleger in der Praxis typischerweise kein Vertragsverhältnis – auch kein Auftragsverhältnis – mit dem Erbenermittler ein. Vielmehr trägt er an diesen den betreffenden Fall lediglich heran und übergibt ihm seine Unterlagen zusammen mit einer Ermittlungsvollmach. Auf diese Weise wird einerseits der Nachlass mit keiner Forderung des Erbenermittlers belastet – weder auf Honorar – noch auf Auslagenersatz –, andererseits besteht keine Pflicht des Erbenermittlers, seine Ermittlungsergebnisse dem Nachlasspfleger oder gar dem Nachlassgericht zu überlassen. Der Erbenermittler wendet sich alsdann an den von ihm aufgefundenen Erben und macht diesem gegenüber die Offenlegung der von ihm gewonnenen Erkenntnisse vom Abschluss einer Vergütungs- und Abwicklungsvereinbarung abhängig".

bb) Die Frage, ob eine Erklärung als (rechtsverbindliche) Willenserklärung zu werten ist, beurteilt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (BGH, Urt. v. 20.9.2017 – VIII ZR 279/16, Rn 20, juris). Maßgeblich für die Auslegung ist in erster Linie der gewählte Wortlaut (BGH, Urt. v. 10.12.1992 – I ZR 186/90, Rn 16, juris). Gemäß der ausdrücklichen Regelung der §§ 133, 157 BGB darf die Auslegung jedoch nicht am buchstäblichen Sinne eines Ausdruckes haften, sondern hat so zu erfolgen, wie es Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte erfordern. Insoweit ist aber insbesondere auch das Gebot der beiderseits interessengerechten Auslegung zu beachten (OLG Hamm, Urt. v. 26.9.2000 – 28 U 50/00, Rn 9, juris; Palandt/Ellenberger, § 133 BGB Rn 14...

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