Verfahrensgang

AG Krefeld (Aktenzeichen 124 VI 276/12)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: bis 65.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Erblasserin ist gesetzlich beerbt worden; in einem gemeinschaftlichen Testament vom 4.5.1972 hatten die Erblasserin und ihr 2010 vorverstorbener Ehemann nur die Erbfolge nach dem Erstversterbenden geregelt. Mit notariell beurkundeten Erklärungen vom 19.7.2012 hat die Beteiligte zu 1. einen sie als Miterbin zu ½-Anteil, nämlich als einzige Erbin in der mütterlichen Abstammungslinie der Erblasserin, ausweisenden Teilerbscheins beantragt. Diesen Antrag hat das Nachlassgericht durch die angefochtene Entscheidung mangels ausreichender Nachweise gem. § 2356 Abs. 1 BGB zurückgewiesen; infolge dieser Mängel könne nicht festgestellt werden, ob die Erbquote der Beteiligten zu 1. ½ oder lediglich ¼ betrage, und eine Änderung ihres Teilerbscheinsantrages auf die vorbezeichnete Mindestquote habe sie nicht vorgenommen.

Gegen diesen ihr am 17.8.2013 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1. mit ihrem Rechtsmittel unter dem 4.9.2013, das am 6.9.2013 beim Nachlassgericht eingegangen ist und dessen Begründung sie mit weiterer Schrift vom 1.11.2013 ergänzt hat.

Das Nachlassgericht hat mit weiterem, eingehend begründeten Beschluss vom 30.9.2013 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte und der Testamentsakte 124 IV 157/10 AG Krefeld Bezug genommen.

II. Das als befristete Beschwerde statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Nachlassgericht ihren auf gesetzliche Erbfolge gestützten Erbscheinsantrag aufgrund des derzeitigen Aktenstandes zurückgewiesen.

a) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat die in § 2354 Abs. 1 BGB genannten Angaben zu machen. Hierzu zählt das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht. Die Richtigkeit (u.a.) dieser Angabe hat der Antragsteller gem. § 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Die Bedeutung dieser Vorschrift ergibt sich aus ihrem Zusammenhang mit § 2359 BGB, wonach ein Erbschein nur zu erteilen ist, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. § 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält bezüglich der nach § 2359 BGB erforderlichen Überzeugungsbildung des Nachlassgerichts eine Beschränkung der Beweismittel auf öffentliche Urkunden. Als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestimmt § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB allerdings, dass von dem vorstehend dargestellten Grundsatz eine Ausnahme zu machen ist, falls die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen sind; dann genügt die Angabe anderer Beweismittel. Das bedeutet aber nicht, dass auf die volle Überzeugung des Nachlassgerichts von den den Antrag begründenden Tatsachen verzichtet werden könnte. Vielmehr müssen die anderen Beweismittel ähnlich klare und verlässliche Folgerungen ermöglichen wie eine öffentliche Urkunde, wobei angesichts der Bedeutung der Nachweise strenge Anforderungen zu stellen sind. Im einzelnen ist die Beschaffung einer öffentlichen Urkunde unverhältnismäßig schwierig, wenn die Kosten, die Mühe oder etwaige mit der Beschaffung verbundene Risiken gegenüber dem Wert der formellen Nachweispflicht als unangemessen erscheinen. Hierbei ist für den Regelfall anerkannt, dass allein die mit der Beschaffung der öffentlichen Urkunden verbundene Zeit und damit auch eine vorhersehbare erhebliche Verzögerung der Erbscheinserteilung allein nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit führt. Sind hingegen die Voraussetzungen gegeben, kommen als sonstige Beweismittel in Betracht: sonstige Urkunden, die mit ausreichender Sicherheit Angaben über den Personenstandsfall enthalten, z.B. die nicht als Gegenstand der Personenstandsbeurkundung aufgefassten sonstigen Eintragungen in Personenstandsbüchern und -urkunden; der Zweite Teil des Familienbuchs nach dem Personenstandsgesetz 1937; die Anzeige des Todesfalls durch das Standesamt an das eine Verfügung von Todes wegen verwahrende Nachlassgericht oder Notariat; die Mitteilungen der betreffenden Dienststellen für Kriegsteilnehmer der beiden Weltkriege; im Einzelfall auch Ahnenpässe und Taufscheine; darüber hinaus in besonders gelagerten Einzelfällen Zeugenaussagen und schließlich nach umstrittener Auffassung eidesstattliche Versicherungen Dritter (zu Vorstehendem: OLG Schleswig NJW-RR 2013; S. 1166f und OLG München NJW-RR 2006, 226f, jeweils m.w.N.; MK-J. Mayer, BGB, 6. Aufl. 2013, § 2356 Rz. 42 f.; BeckOK/BGB - Siegmann/Höger, Stand 1.11.2013, § 2356 Rz. 10; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2356 Rz. 10).

An alledem ändern die Bestimmungen des § 2358 BGB nichts. Wenn es im dortigen Abs. 1 heißt, das Nachlassgericht habe die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und...

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