
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich Fachärzten für Psychiatrie die Beurteilung der Testierfähigkeit des Erblassers vorbehalten (ständige Rechtsprechung, im Anschluss an BayObLG FamRZ 1985, 742). Die Auswahl eines ungeeigneten Sachverständigen stellt regelmäßig einen wesentlichen Verfahrensfehler dar.
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