1. Die Beschwerde ist gemäß § 81 Abs. 2 GNotKG zulässig, (...)

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Kostenansatz war aufzuheben. Die Antragstellerin ist als gemeinnützige Stiftung gemäß § 7 des Hessischen Justizkostengesetzes (JKostG HE) von der Erhebung von Gebühren im Erbscheinsverfahren befreit.

Gemäß § 7 Abs. 1 JKostG HE sind die im Sinne des Steuerrechts als mildtätig oder gemeinnützig anerkannten Vereine und Stiftungen von der Zahlung der Gebühren befreit, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Dabei ist die steuerliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen. Nach der Gesetzesbegründung wurde dies zur Vereinfachung des Verfahrens eingeführt, indem das vorherige Erfordernis eines Einvernehmens zwischen dem Ministerium der Justiz und dem Ministerium der Finanzen durch einen Verweis auf die allgemeinen steuerlichen Voraussetzungen und deren Nachweis ersetzt werden sollte (vergleiche Landtagsdrucksache 15/3538, Seite 53).

§ 7 JKostG HE knüpft daher an die steuerliche Anerkennung als mildtätig oder gemeinnützig an, welche sich nach den §§ 51 ff AO richtet. Voraussetzung ist dabei, dass die Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke als steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Nach § 56 AO liegt Ausschließlichkeit in diesem Sinne vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Dabei verstoßen weder die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 AO) oder die rentierliche Anlage von Vermögen im Rahmen der Vermögensverwaltung gegen das Ausschließlichkeitsprinzip, wenn die dadurch beschafften Mittel der Erfüllung der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke dienen und zu deren Verwirklichung eingesetzt werden. Insbesondere schließt ein Zweckbetrieb die Gemeinnützigkeit nicht aus. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der kein Zweckbetrieb ist, und eine Vermögensverwaltung können nur dann zum Verlust der Gemeinnützigkeit der Körperschaft als solcher führen, wenn sie nicht funktional zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks eingesetzt, sondern in der Gesamtschau zum Selbstzweck werden (Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand April 2018, § 56 AO Rn 2; Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand Juni 2018, § 56 AO Rn 2). Denn grundsätzlich dienen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe der Mittelbeschaffung, die ihrerseits aber nur für den satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zweck verwendet werden dürfen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird durch die Finanzverwaltung im Rahmen eines entsprechenden Freistellungsbescheids festgestellt. Auch für den Bereich des Zivilrechts ist für die Frage der Feststellung der Gemeinnützigkeit im Zusammenhang mit der Eintragung in das Vereinsregister anerkannt, dass die wirtschaftliche Betätigung eines Vereins der Gemeinnützigkeit nicht entgegensteht, wenn die Vereinsmittel laut Satzung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke einzusetzen sind und damit die wirtschaftliche Betätigung nicht Hauptzweck ist (BGH NJW 2017, 1943 , Rn 27 nach juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich bei der Antragstellerin um eine Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Diese Feststellung wird in der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid vom 21.6.2017 (Bl. 389 dA) ausdrücklich getroffen. Da § 7 JKostG HE, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, gerade zur Verfahrensvereinfachung an die steuerliche Anerkennung anknüpft, ist eine eigenständige Prüfung in diesem Zusammenhang nicht veranlasst. Nur ergänzend ist auszuführen, dass der Umstand, dass die Antragstellerin hinsichtlich des von ihr unterhaltenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Körperschaftsteuer unterliegt, nicht dazu führt, dass es an der erforderlichen Ausschließlichkeit im Sinne des § 56 AO fehlt. Die entsprechende Formulierung in der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Körperschaft insoweit der Steuerpflicht unterliegt. Soweit dem Beschluss des Senats vom 8.9.2016, 21 W 62/16 (nicht veröffentlicht), im Zusammenhang mit der Frage der Ausschließlichkeit bei der Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes durch eine gemeinnützige Stiftung eine andere Auffassung entnommen werden könnte, wird hieran nicht mehr festgehalten. Im Übrigen handelt es sich bei dem von der Antragstellerin getragenen Krankenhaus nicht wie vom Amtsgericht angenommen um den in dem Körperschaftsteuerbescheid angesprochenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern um einen – steuerbegünstigten – Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO. Dieser dient bereits selbst der Verwirklichung des steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Die damit grundsätzlich anzunehmende Gebührenfreiheit nach § 7 JKostG HE ...

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