Die zulässige weitere Beschwerde ist insoweit begründet, als eine Entscheidung des Nachlassgerichts – und des an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts – zur Wirksamkeit der Ausschlagungserklärungen vom 24.10.2008 nicht veranlasst war.

1. Das Nachlassgericht ist grundsätzlich nicht befugt, außerhalb eines bei ihm anhängigen Verfahrens – etwa auf Erteilung oder Einziehung eines Erbscheins – durch förmliche Entscheidung über die Wirksamkeit einer Ausschlagung zu befinden.

a) Geht dem Nachlassgericht eine Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft (§ 1945 BGB) oder eine als Ausschlagung geltende Anfechtung der Annahme (§ 1957 Abs. 1, § 1955 BGB) zu, so hat es zunächst lediglich seine örtliche Zuständigkeit zu prüfen und, falls es zuständig ist, die Erklärung entgegenzunehmen. Gemäß § 1953 Abs. 3 Satz 1 BGB teilt es die Ausschlagung bzw. die Anfechtung der Annahme demjenigen mit, dem die Erbschaft infolge der Ausschlagung oder im Falle der Wirksamkeit der Anfechtung anfällt. Hingegen prüft das Nachlassgericht im Ausschlagungsverfahren die Wirksamkeit jener Erklärung nicht, sodass es die Erklärung nicht als ungültig oder verspätet zurückweisen darf und diese selbst dann entgegennehmen muss, wenn es sie für verspätet oder unwirksam hält. Erteilt das Nachlassgericht dem Erklärenden auf dessen Verlangen eine Bestätigung über den Eingang der Erklärung, so hat sich eine solche auf die Tatsache des Eingangs zu beschränken und sich nicht über ihre Wirksamkeit zu äußern (Staudinger/Otte BGB <2008> § 1945 Rn 24).

b) Über die Wirksamkeit einer Ausschlagung oder Anfechtung der Annahme hat das Nachlassgericht grundsätzlich erst im Erbscheinsverfahren zu befinden. Außerhalb dieses Verfahrens ist – vom Fall der Feststellung des Fiskuserbrechts (§ 1964 BGB) abgesehen – eine feststellende Entscheidung des Nachlassgerichts über ein Erbrecht oder die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft oder der Anfechtung ihrer Annahme als Voraussetzung eines Erbrechts nicht vorgesehen (vgl. BayObLGZ 1985, 244/247 f mwN; Palandt/Edenhofer BGB 69. Aufl., § 1945 Rn 7; Soergel/Stein BGB 13. Aufl., § 1945 Rn 13; MüKoBGB/Leipold 4. Aufl., § 1945 Rn 14; Staudinger/Otte BGB <2008> § 1945 Rn 13). Es besteht auch kein Bedürfnis dafür, ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung einen derartigen feststellenden Beschluss des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzulassen, denn er bindet weder die Beteiligten noch andere Gerichte und begründet auch keine Rechtsvermutung wie etwa der Erbschein (§ 2365 ff BGB; vgl. BayObLGZ 1985, 244/251).

2. Allerdings wurde für den Fall der amtlichen Ermittlung der Erben nach Landesrecht in der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22.3.1968 ausgeführt, gegen die Zulässigkeit eines Beschlusses über die Wirksamkeit einer Ausschlagungserklärung bestünden keine Bedenken, denn so könne das Nachlassgericht förmlich und unter Darlegung der Gründe über das Ergebnis der Erbenermittlung befinden (BayObLGZ 1968, 68/71 zum damals geltenden Art. 3 Abs. 1 NachlG; ebenso Soergel/Stein § 1945 Rn 13 aE; Palandt/Edenhofer § 2358 Rn 14). Ob daran festzuhalten ist, erscheint fraglich. Zweck der amtlichen Erbenermittlung nach den jetzt gültigen Vorschriften (Art. 37 AGGVG) ist in erster Linie die Vorbereitung einer Entscheidung über das Erbrecht und die Sicherung der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen und Beweismittel (BayObLGZ 1985, 244/250), während die Entscheidung selbst in einem nachfolgenden Erbscheinsverfahren zu treffen ist. Auch nach amtlicher Erbenermittlung entfaltet der lediglich feststellende Beschluss weder Bindungs- noch Rechtsscheinwirkung und stellt so für das Nachlassgericht und die Beteiligten eher eine unnötige Belastung dar. Das spricht dafür, auch in Fällen amtlicher Erbenermittlung einen feststellenden Beschluss des Nachlassgerichts als unzulässig anzusehen.

Im vorliegenden Fall kommt es auf diese Frage nicht entscheidend an, weil nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 AGGVG ohnehin keine Ermittlung der Erben von Amts wegen durchzuführen ist: Zum Nachlass gehört weder ein Grundstück noch ein grundstücksgleiches Recht noch ist sonst ein die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass vorhanden. Die Beteiligte zu 1 hat angegeben, es sei "nichts vorhanden", während bereits die aus den Nachlassakten ersichtlichen Forderungen von Gläubigern des Erblassers eine Größenordnung von über 20.000 EUR erreichen. (...)

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