Da alle Rechtshandlungen iSd § 1 AnfG, § 129 InsO der Anfechtung unterliegen können, unterliegen grundsätzlich die Errichtung einer Stiftung wie auch Zustiftungen an Stiftungen den allgemeinen Regelungen der Absichtsanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO sowie § 3 Abs. 1 AnfG. Damit ist die Zuwendung von Vermögenswerten sowohl im Rahmen der Errichtung einer Stiftung als auch in Form einer Zustiftung an eine bereits bestehende Stiftung anfechtbar, wenn diese Zuführung innerhalb von 10 Jahren vor der Stellung des Insolvenzantrags oder der Anfechtung vorgenommen wurde. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass dem Zuwendungsempfänger zurzeit der Vornahme der Zuwendung der Benachteiligungsvorsatz des Stifters bekannt war. Ist eine Stiftung Zuwendungsempfänger, so ist nach den Regeln über die Wissenszurechnung bei juristischen Personen auf ihre Vertreter – ergo den Vorstand der Stiftung – abzustellen.[20]

[20] Jakob, ZStW 2005, 99.

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