Die Erblasserin wohnte in dem von der Beteiligten betriebenen Seniorenwohnheim "T2" in S. Aus dem Vertragsverhältnis besteht noch ein Rückstand in Höhe von 2.031,24 EUR. Da sämtliche gesetzlichen Erben erster Ordnung die Erbschaft ausgeschlagen haben, beantragte die Beteiligte mit Schreiben vom 22.09.2209, einen Nachlasspfleger zum Zwecke der gerichtlichen Durchsetzung der Forderung zu bestellen.

Das Amtsgericht gab der Beteiligten unter dem 14.10.2009 auf, binnen zwei Wochen einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.000 EUR zu zahlen, und kündigte an, im Falle der Nichtzahlung den Antrag abzulehnen.

Nachdem der Nachweis einer Vorschusszahlung nicht erbracht wurde, wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 2.11.2009 den Antrag zurück. Hiergegen legte die Beteiligte rechtzeitig Beschwerde ein, der das Amtsgericht nicht abhalf.

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