Die Revision ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Die Steuervergünstigungen des § 13 a ErbStG sind zu Recht verweigert worden, da die Kinder nicht Mitunternehmer geworden sind. Es fehlt zumindest an der erforderlichen Mitunternehmerinitiative.

1. Die KG ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft. Zugewendet sind Teile von den Kommanditbeteiligungen der Eltern (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 14. Dezember 1995 II R 79/94, BFHE 179, 166, BStBl II 1996, 546). Deren vom FA mit Hilfe des Grundbesitzwerts ermittelten Werte sind nicht zu beanstanden.

a) Durch die schenkweise Übertragung von Teilen der elterlichen Kommanditbeteiligungen sind die Kinder Mitinhaber des Gesellschaftsvermögens geworden. Die Schenkungen sollten nach dem Vertragswortlaut nur die festen Kapitalkonten der Eltern erfassen. Sie waren durch Umbuchung von den Kapitalkonten der Eltern auf entsprechende Kapitalkonten der Kinder zu vollziehen. Allerdings haben die Eltern die Umbuchungen entgegen dem Wortlaut des Schenkungsvertrages nicht auf die festen Kapitalkonten beschränkt, sondern im selben Verhältnis ihre variablen Kapitalkonten einbezogen. Dies ist schenkungsteuerrechtlich beachtlich. Maßgeblich ist nämlich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht die vereinbarte, sondern die tatsächlich vorgenommene Bereicherung der Kinder auf Kosten der Eltern. Dazu bedurfte es des im Klageverfahren vorgelegten und auf Januar 2002 datierenden Schriftstücks nicht.

b) Da die Umbuchungen zeitnah zu der Einbringung des Grundstücks in die Gesellschaft erfolgten, spiegeln die Gesellschafterkonten nach Vollzug der Umbuchungen auch das Verhältnis wider, in dem die Eltern und die Kinder am Gesellschaftsvermögen bestehend aus dem eingebrachten Grundstück als Aktivposten und den damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten als Passivposten beteiligt waren. Da somit das Verhältnis, in dem sich dieses Vermögen auf die nunmehr vier Kommanditisten verteilte, fest lag – nämlich im Verhältnis 5:5:45:45 –, kann auf sich beruhen, mit welchem Wert die Eltern das Grundstück tatsächlich in die Gesellschaft eingebracht haben und ob dieser "Einbringungswert" dem gemeinen Wert entsprach oder nicht. Es ist auch zutreffend, dass das FA bei der Ermittlung des Gesellschaftsvermögens die von den Eltern in die KG eingebrachten Verbindlichkeiten als Passivposten berücksichtigt hat, obwohl die Eltern sich gegenüber den Kindern im Rahmen der Nießbrauchsbestellung verpflichtet hatten, die eingebrachten Verbindlichkeiten zu tragen. Diese Abrede betraf nicht das Gesellschaftsverhältnis, das für die Bestimmung des Werts der Beteiligungen an der KG maßgeblich ist.

2. Das FG hat auch zutreffend erkannt, dass die Klägerin durch die Verweigerung der Steuervergünstigungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG in ihren Rechten nicht verletzt wurde.

a) Gemäß § 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG kommen die Vergünstigungen in Betracht für inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb u.a. eines Anteils an einem Gesellschaftsanteil iSd § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder eines Anteils daran. Im Streitfall war Erwerbsgegenstand nicht jeweils ein Anteil an einem Gesellschaftsanteil im Sinne der genannten Vorschriften des EStG, sondern ein Teil von einem Gesellschaftsanteil. Dies unterscheidet den Sachverhalt von demjenigen, der dem Urteil des FG Münster vom 10. November 2005 3 K 5635/ 03 Erb (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2006, 422), auf das sich die Klägerin beruft, zugrunde lag. Damals ging es um eine typisch stille Unterbeteiligung, die die Frage aufwarf, ob überhaupt etwas zugewendet worden ist. Das Urteil wurde nur im Ergebnis bestätigt, weil es an einer Zuwendung fehlte (BFH-Urteil vom 16. Januar 2008 II R 10/06, BFHE 220, 513, BStBl II 2008, 631). Geht es um die Abspaltung von einem Gesellschaftsanteil, die mit der Aufnahme eines weiteren Gesellschafters in die Gesellschaft verbunden ist (vgl. dazu R 51 Abs. 3 Satz 3 der Erbschaftsteuer-Richtlinien – ErbStR – 2003), muss der Empfänger dieses abgespaltenen Teils seinerseits Mitunternehmer werden, um die Vergünstigungen des § 13 a ErbStG beanspruchen zu können.

b) Die in § 13 a Abs. 1 und 2 ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen greifen nur ein, wenn das von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen Rechtsträger als auch beim neuen Rechtsträger (Erwerber) den Tatbestand des Abs. 4 Nr. 1 der Vorschrift erfüllt (so BFH-Urteil vom 14. Februar 2007 II R 69/05, BFHE 215, 533, BStBl II 2007, 443; vgl. auch Moench/Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuer, § 13 a Rn 24; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 13a Rn 132; Seer in GmbH-Rundschau 1999, 64, 70; aA Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2004, § 13a Rn 7, allerdings nur für die Seite des Erblassers/Schenkers; Kap...

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