Eine den §§ 5 oder 6 GrEStG vergleichbare Befreiung gilt ausdrücklich nicht bei Kapitalgesellschaften, wenn also z.B. ein Grundstück von einer natürlichen Person auf eine GmbH übergeht und ohne freigebige Zuwendung eine Werterhöhung der Anteile auslöst oder wenn Anteile i.S.d. § 1 Abs. 2b GrEStG übertragen werden.[51] Ausnahmen sind immer der Erbfall, der hier (anders § 1 Abs. 3 GrEStG!) bereits nicht tatbestandlich erfasst ist (vgl. Abs. 2b S. 6), sowie die Schenkung (§ 3 Nr. 2 GrEStG).

Für die Übertragung von Familienvermögen sind deshalb Kapitalgesellschaften bei Grunderwerbsteuerrelevanz eher ein Tabu. Ob eine Gleichstellung einmal künftig gesetzlich erfolgt, ist Zukunftsperspektive.

Inwieweit durch das MoPeG[52] sich zum 1.1.2024 etwas ändern sollte, war umstritten.[53] Es wurde sowohl vertreten, dass sich nichts ändere, ebenso wie umgekehrt, dass Befreiungen nach §§ 56 GrEStG bei Vorgängen unter Beteiligung von Personengesellschaften entfallen sollten. Nach der unabsehbaren Verzögerung des Wachstumschancengesetzes wurde im Kreditmarktförderungsgesetz[54] über den 31.12.2023 durch Art. 29, betreffend Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes, ein neuer § 24 GrEStG eingeführt. Danach gelten rechtsfähige Personengesellschaften i.S.d. § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Diese Regelung ist aber zeitlich begrenzt zum 31.12.2026.

[51] GLE v. 10.5.2022, BStBl I 2022, 821, Tz. 9.
[52] V. 10.8.2021, BGBl I 2021, 343.
[53] Dazu Mörwald, Ubg 2023, 567.
[54] V. 22.12. 2023, BGBl I 2023, Nr. 411, zuvor BT- und BR-Entscheid v. 14. bzw. 15.12.2023, zu Drucks 656/23, BT 20/9782 (dort zu § 24 GrEStG S. 192) bzw. BR.

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