Die Regelungen dürfen aber keine überschießende Tendenz haben. Deshalb wird in diesen Fällen zunächst, soweit auf einer Seite der Übertragung eine natürliche Person in gleichem oder anteiligem Umfang auch an der Gesellschaft beteiligt ist, die Steuer insgesamt oder ggf. anteilig nicht erhoben (§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 GrEStG). Deren Anteil an der Gesamthand darf sich aber fünf Jahre lang danach nicht vermindern (§ 5 Abs. 3 GrEStG), wobei die Übertragung an z.B. einen Verwandten in gerader Linie durch Interpolation mit § 3 Nr. 6 GrEStG steuerbefreit ist.

Generell wirken hier nämlich entlastend die persönlichen Befreiungen nach § 3 Nr. 4 oder Nr. 6 GrEStG. Durch Interpolation mit §§ 56 GrEStG ist vom BFH die Anwendung der Befreiungsvorschriften, die nach dem Gesetz zunächst nur die unmittelbare Grundstücksübertragung zwischen natürlichen Personen betreffen, auf alle Tatbestände unter Beteiligung von Personengesellschaften auf einer Seite sowie auf Ersatztatbestände betreffend Anteilsübertragungen vor allem zwischen natürlichen Personen entschieden worden.[49] Damit ist keine Steuer zu erheben, soweit eine persönlich steuerbefreite Person am Vorgang auf einer Seite, ggf. mittelbar, beteiligt ist. Das Gleiche gilt (s. zuvor) bei Personenidentität, z.B. der weiteren Beteiligung des Altgesellschafters an einer Gesamthand.[50]

[49] V. 16.1.2013 – II R 66/11, DStR 2013, 360; Meßbacher-Hönsch, in: Viskorf, GrEStG, 20 Aufl. 2021, § 3 Rn 358; Pahlke, in: Pahlke/Franz, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 3 Rn 104, § 5 Rn 29.
[50] BFH v. 29.12.2022 – II R 59/09, BStBl II 2012, 917.

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