Unproblematisch wäre der Fall, dass der Anteilswert nach §§ 95 ff. BewG mit 100 höher wäre als der Abfindungswert nach § 12 BewG (z.B. 75): Dann würde der höhere Steuerwert zur alleinigen Bemessungsgrundlage für die Erb- und Schenkungsteuer.

Wäre dagegen der Anteilswert geringer als der Abfindungswert, betrüge er nur 100 neben dem vertraglich geschuldeten Abfindungswert von beispielsweise 150, wäre nicht der Anteilswert mit 100 maßgeblich für die Bereicherung der auch insoweit begünstigten Mitgesellschafter, sondern der höhere Abfindungswert (150).
Liegt aber der Anwachsungswert unter der gesellschaftsvertraglich geschuldeten Abfindungsgröße, ist der Abfindungswert von 75 also geringer als der Anteilswert von 100, könnte man auf die Idee kommen, die durch Anwachsung begünstigten Gesellschafter hätten einen positiven Erwerb in Höhe des Anteilswerts, aber zugleich auch einen negativen Erwerb in Höhe des geringeren Abfindungswerts getätigt. Der Saldo wäre der zu versteuernde Wert.
Es erhebt sich also die Frage, ob die Nachfolger des K3 den Anteil zum Anteilswert übernehmen (hier: 100) und ob sie zugleich wegen des geringeren Abfindungswerts (z.B. 50) einen Verlust erleiden, der steuerlich saldiert werden könnte, also zu einer Steuerminderung auf den Gesamterhalt führte.
Der vergleichbare Fall, dass der gesellschaftsrechtliche Anwachsungswert geringer ist als der gesellschaftsvertragliche Abfindungswert, sodass die Anwachsung per Saldo zu einem negativen Wert führte, mag selten sein, kann aber durchaus – zufällig oder sogar gezielt – vorkommen.

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