Die gezeigten Konstellationen haben gezeigt, dass Vermächtnisse im ErbStG und im EStG, seltener im GrEStG, je nach ihrer Formulierung, ggf. aber auch nach ihrem wirtschaftlichen Ergebnis (insbesondere beim angestrebten frühzeitigen Abzug einer Belastung des Verpflichteten ohne Abzinsung) und bei einem hinausgeschobenen Zeitpunkt ihrer Erfüllung (Zwischenerwerb beim Erstbegünstigten) zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen können.

Bei der Gestaltungsberatung sollten Steuerfolgen auch immer im Auge behalten werden.

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