Verfahrensrechtlich gilt, dass die Steuerschuld des Vorerben bei Vorerlass des Steuerbescheids eingetretenem Nacherbfall nicht auf den Nacherben übergeht, sondern eine Eigenschuld des Vorerben darstellt.[10]

Dennoch darf der Vorerbe die Steuerschuld aus dem Nachlass entnehmen, was aber ggf. den Testamentsvollstrecker des Vorerben nicht von einer Haftung bei eigenen Versäumnissen dispensiert.

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