Ein Vermächtnis in Form des Bestimmungsvermächtnisses i.S.d. §§ 2151, 2153 BGB eignet sich insbesondere auch für eine erbschaftsteuergünstige Verteilung von Vermögensgegenständen zwischen Kindern und Enkelkindern oder zwischen Ehepartner und Kindern des Erblassers. In der ersten Variante kann jedem Kind – als Kopfrepräsentanten seines Stammes – die Verteilung nach freiem Ermessen zwischen ihm und seinen Abkömmlingen überlassen werden. Gegenüber konkreten Verteilungsvorgaben des Erblassers, die dieser u.U. Jahre vor seinem Tod ohne Berücksichtigung von Bedürfnissen oder Wünschen der Beteiligten treffen müsste, hat das Bestimmungsvermächtnis den Vorteil, dass das Kind – in Eigenverantwortung gegenüber seinen Kindern, den Enkeln des Erblassers – im Zeitpunkt des Todes des Eltern- bzw. Großelternteils bestimmen kann, wie sich das Vermächtnis verteilt.

Erbschaftsteuerlich wird jeder Erwerber nach seinem Verhältnis zum Erblasser, also zum Ehepartner, Eltern- bzw. Großelternteil, jedenfalls aber in Steuerklasse I besteuert,[13] sodass bei der Enkelzuwendung ein steuerpflichtiger Generationswechsel vermieden werden kann. Durch entsprechende Stimmrechtsvorgaben, z.B. eine Stimmbindungsvereinbarung zugunsten des Kopfrepräsentanten des Stammes, kann ein einheitliches Abstimmungsverhalten des Stammes in einer aus mehreren Gesellschaftern, u.U. unter Einschluss von Fremdgesellschaftern, bestehenden Gesellschaft flankierend vorgegeben werden.

Gegenüber anderen Gestaltungsvarianten, bei denen z.B. auch das Kind nach dem Tod ausschlagen und sich vom Enkelkind eine Abfindung versprechen lassen kann, hat das Bestimmungsvermächtnis den Vorteil, dass die anderen Varianten – wegen der Mitwirkungspflicht evtl. minderjähriger Enkelkinder – zumeist der Genehmigung des Familiengerichts bedürfen, vor allem darüber hinaus auch Ertragssteuerfolgen auslösen können und überdies nach der Finanzverwaltung nicht zur Gewährung von Begünstigungen nach §§ 13a, 19a ErbStG für als Abfindung erhaltenes Betriebsvermögen führen.

[13] Vgl. Weinmann, in: Moench/Weinmann, ErbStG, Stand 2021, § 3 Rn 110; Gottschalk, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, Stand 2021, § 3 Tz. 185.

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