1. Ist der potentielle Erbe aufgrund der von ihm in Erfahrung gebrachten Umstände (u.a. vermüllte Wohnung, umherliegende Rechnungen und Mahnungen, keine werthaltigen Gegenstände in der Wohnung, Informationen des Nachlassgerichts über offene Nachlassverbindlichkeiten und Bezahlung der Bestattung durch die öffentliche Hand) und der aus seiner Sicht abschließend, weil ohne sich ihm eröffnende Anhaltspunkte für weitere taugliche Informationsquellen, erfolgten Klärung der Vermögensverhältnisse, zu der Vorstellung gelangt, im Nachlass befänden sich ausschließlich Verbindlichkeiten des Erblassers, so hat er sich bei seiner hierauf basierenden Erklärung der Erbausschlagung nicht lediglich von Spekulationen, sondern von der Überzeugung einer Überschuldung leiten lassen, was ihm für den Fall, dass sich – wie hier – im Nachhinein die Werthaltigkeit des Nachlasses herausstellt, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, die Möglichkeit eröffnet, seine Erbausschlagungserklärung wegen Eigenschaftsirrtums anzufechten.

2. Zur Zurückverweisung an das Ausgangsgericht wegen fehlerhaft unterbliebener Beteiligung des für Wahrnehmung der Belange der bislang noch nicht ermittelten weiteren gesetzlichen Erben des Erblassers im Erbscheinerteilungsverfahren bestellten Verfahrenspflegers.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.11.2020 – I 3 Wx 166/20

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